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Ärger um Bestell-Stornierungen

Bundesrat beschließt Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung

Dank der UTP-Richtlinie sind nun kurzfristige Stornierungen von Bestellungen verderblicher Erzeugnisse, einseitige Änderungen der Lieferbedingungen und die Erhebung von Listungsgebühren verboten.

Lesezeit: 1 Minuten

Der Bundesrat hat die Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung beschlossen. Sie tritt an die Stelle der Agrarmarktstrukturverordnung.

Mit der Novelle wird die EU-Richtlinie gegen unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittellieferkette (UTP-Richtlinie) umgesetzt. Seither sind unter anderem kurzfristige Stornierungen von Bestellungen verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, einseitige Änderungen der Lieferbedingungen und die wiederholte Erhebung von Listungsgebühren auch nach bereits erfolgter Markteinführung verboten.

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Andere Handelspraktiken sind nur dann noch erlaubt, wenn sie vorher ausdrücklich und eindeutig zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden. Zu dieser sogenannten „grauen Liste“ von Praktiken zählt beispielsweise ein Zahlungsverlangen des Käufers für Werbemaßnahmen für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, nicht aber der Verkauf von Lebensmitteln unter den Erzeugerkosten.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist für Produkte wie Fleisch, Milch, Obst und Gemüse zeitlich befristet bis zum 1. Mai 2025 auf einen lieferantenseitigen Höchstumsatz von 4 Mrd. € begrenzt. Außerdem wird eine unabhängige und weisungsungebundene Ombudsstelle eingerichtet, die Meldungen zu unfairen Handelspraktiken nachgehen und neue unlautere Praktiken identifizieren soll

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