Zur Getreideernte gehört in den meisten Fällen auch die Abrechnung der vermarkteten Partien, und dabei sorgen zahlreiche Tricks und Nickeligkeiten einiger Abnehmer immer wieder für Frust bei vielen Ackerbauern.
So melden sich Landwirte und fragen, ob ihre Getreide- oder Rapsabrechnungen korrekt sind, oder ob ihr Abnehmer eventuell „getrickst“ haben könnte. Denn unklare Abrechnungsmodalitäten fallen fast nie zugunsten der Landwirte aus. Daher sollten Sie als Verkäufer schon vor der Ablieferung wichtige Modalitäten mit Ihrem potenziellen Abnehmer abklären und festhalten.
Bei der eigentlichen Lieferung sollten Sie dann auf eine korrekte Ziehung und Versiegelung einer Rückstellprobe achten. Diese verbleibt meist beim Abnehmer, sie erhalten aber eine Quittung oder Abschnitt, der eine spätere eindeutige Zuordnung der Probe ermöglicht.
Wenn sie später die eigentliche Abrechnung für Ihren Weizen, Gerste oder Raps erhalten, sollten Sie vor allem folgende Punkte kontrollieren:
Grundpreis und Zahlungsziel
Den Preis für Ihre Ernte sollten Sie vor der Ablieferung aushandeln und möglichst schriftlich fixieren. Hinzu kommen mögliche Zu- oder Abschläge, z. B. für Qualität und Unterfeuchte. Kosten für die Trocknung und Analysen werden abgezogen. Die Umsatzsteuer kommt ganz am Ende hinzu.
Wichtig: Das Zahlungsziel, auch Valuta genannt. Es gibt an, bis wann Ihr Abnehmer den Abrechnungsbetrag überweist. Wenn zwischen Lieferung und Zahlung mehrere Monate liegen, sollten Sie auf ein kürzeres Zahlungsziel pochen.
Qualitätskennzahlen
Die Anforderungen an Qualitätsparameter (z. B. Hektoliter-Gewicht, Fallzahl, Sedimentationswert, Proteingehalt) werden von einigen Erfassern und Verarbeitern teils höher angesetzt als regional üblich. Bei der Vergütung stellen sie dann Abzüge für die Unterschreitung in Rechnung.
Bei A-Weizen sind folgende Mindestwerte üblich: 13 % Protein, 40 ml Sedi, 220 bis 230 sec. Fallzahl, 76 - 77 kg/hl Gewicht. Für B-Weizen gelten normalerweise mindestens: 12 % Protein, 30 ml Sedi, 200 bis 220 sec. Fallzahl und 76 kg/hl Gewicht.
Ganz wichtig: Informieren Sie sich vorher über die jeweiligen Anforderungen Ihres Abnehmers und wie dieser mit minimalen Abweichungen umgeht. Sonst drohen teils deftige Abzüge bei nur kleinen Abweichungen.
Preisabzüge für Mindernaturalgewicht sind besonders bei Futtergetreide ungerechtfertigt, denn ein niedriges Gewicht bedeutet nicht automatisch eine schlechtere Qualität.
Trocknungskosten und Schwundfaktoren
Trocknungskosten, Basisfeuchte und Schwundfaktoren bieten oftmals Anlass für Streit. Viele Abnehmer tun sich immer noch schwer, ihre Trocknungskostentabellen zu veröffentlichen. Fragen Sie nach den aktuell geltenden Tabellen! Einige Erfasser stellen diese auch ins Internet. Daran kann man sich grob orientieren.
Informieren Sie sich auch über die angesetzte Basisfeuchte! Für Brotgetreide liegt diese meist bei 14,5 %, immer öfter aber auch bei 14 %. Futtergetreide sollte auf Basis 15 % abgerechnet werden.
Fragen Sie auch nach den angewendeten Schwundfaktoren. Bis 15,5 % Feuchte reicht der Faktor 1,2 bei Weizen, Triticale sowie Roggen, (Gerste und Hafer 1,3), um den Gewichtsverlust bei der Trocknung herauszurechnen. Erst ab 19 % Feuchte wären Faktoren von 1,4 bzw. 1,5 gerechtfertigt. Kommen sie unterhalb dieses Wertes zur Anwendung, sollten Sie Einspruch erheben, schließlich bezahlt der Abnehmer weniger Getreide, als er von Ihnen erhalten hat.
Besatz, Reinigung
An der Besatzhöhe, also den Gewichtsanteil, der durch die Reinigung abgezogen wird, sollen schon langjährige Handelsbeziehungen zerbrochen sein. Fakt ist: Sauber gedroschenes Getreide enthält selten mehr als 1 % Besatz. Dieser taucht in Abrechnungen häufig auch als Abzugsposten für Schwarzbesatz, Windabgang, Aspiration oder Reinigungsverlust auf. Unterscheiden sollte man übrigens bei der Reinigung zwischen unverwertbarem Besatz, wie beispielsweise Unkrautsamen, Steinchen und „Kornbesatz“ aus Schmachtkörnern oder Fremdgetreide.
2 % Besatz, egal welcher Art, sollten Erfasser abzugsfrei akzeptieren. Das bedeutet aber auch, dass höhere Besatzwerte ohne die ersten 2 % abgezogen werden sollten. Vorsicht: Wenn alle gelieferten Partien einheitlich genau 2 % Besatz enthalten, wurde vermutlich gar keine Analyse gemacht.
Kontrollieren sollten Sie auch, dass Ihr Abnehmer Kornbesatz, Schmachtgetreide oder Fremdgetreide angemessen vergütet. Üblicherweise werden für Sortiergetreide rund 80 % des Futtergetreidepreises bezahlt. Noch genauer nachfragen sollten Sie bei Mehrfachabzügen, beispielsweise wenn der Erfasser zusätzlich zum Besatz noch Gewicht für Staub oder andere Reinigungsabfälle abgezogen hat.
Probe- und Wiegekosten
Nicht wenige Erfasser sind kreativ, was weitere Abzugsposten betrifft. Dort fallen auch schon mal z. B. Kosten für „Hygienemaßnahmen“ und „Staubentsorgung“ (auch, nachdem bereits Gewicht dafür abgezogen wurde) an, oder für das Wiegen tauchen pauschal 5 € für jeden einzelnen Anhänger auf der Abrechnung auf. Solche Posten sollten Sie nicht akzeptieren. Probe- und Analysekosten sollten nicht aus dem Rahmen fallen und nur einmal pro Partie berechnet werden.