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topplus Serie Lieferverträge Teil 2

Abnahmeverträge: Und wie vermarkten sie Ihre Schweine?

Schlachtschweine werden in Deutschland sehr unterschiedlich vermarktet. Vom Spotmarkt bis hin zur termintreuen Festvermarktung ist alles dabei.

Lesezeit: 5 Minuten

Unser Autor: Klaus Kessing, Marktanalyst der ISN

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Wissen Sie eigentlich genau, wie Sie Ihre Schweine vermarkten? In Gesprächen zeigt sich immer wieder, dass es eben nicht so klar ist. Einige Schweinehalter haben Verträge unterschrieben, ohne ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen und ohne zu wissen, mit wem sie dadurch, neben dem eigentlichen Vertragspartner, noch Verpflichtungen eingehen.

Auch wenn die unterschiedlichen Vertragsformen zum Teil ineinander übergehen, lassen sich auf dem deutschen Schweinemarkt im Wesentlichen vier Varianten von Handelsbeziehungen herausfiltern. Sie sollten die Unterschiede kennen, um für Ihren Betrieb das Beste zu finden.

Die freie Vermarktung

Immer noch wird ein großer Teil der Schweine in Deutschland frei vermarktet. Bei dieser Vermarktungsform werden Einzelvereinbarungen getroffen, die sich preislich meist an dem Preis der Vereinigung der Erzeugergemeinschaften (VEZG) orientieren.

Zuschläge, Vorkosten und sonstige Bedingungen handeln die Beteiligten frei aus. Der Landwirt bleibt dabei sehr flexibel und kann den Abnehmer jederzeit wechseln. In guten Marktphasen sind dadurch höhere Aufschläge möglich. Während eines Schweinestaus sind die sogenannten Springer (= Mäster, die Abnehmer häufig wechseln) aber oft im Nachteil und müssen Wartezeiten bei der Abholung der Tiere in Kauf nehmen.

Praktisch läuft diese Form der Vermarktung häufig über Viehvermarkter, die auch den Transport übernehmen. Aber auch der direkte Kontakt vom Landwirt zum Schlachtunternehmen ist möglich. Die freie Vermarktung in Reinform findet beispielsweise bei der Auktion der Internet Schweinebörse der ISN statt. Wer den höchsten Preis zahlt, der gewinnt.

Die Vermarktung über ­Genossenschaft/EZG

Viele Schweinehalter sind aber auch Mitglied einer Genossenschaft, die die Schlachttiere weiterleitet. Die Unternehmen unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Andienungspflicht. Einige Genossenschaften schließen zusätzliche Vereinbarungen wie z. B. die Westfleisch mit Partnerverträgen. Zum Teil werden Jahresrückvergütungen bzw. -prämien gezahlt, deren Höhe von der Zahl der abgelieferten Schweine oder dem wirtschaftlichen Erfolg abhängt.

Die Vereinbarungen mit Erzeugergemeinschaften (EZG) funktionieren ähnlich, allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied zu den Genossenschaften. Sobald ein Landwirt Mitglied in der EZG wird, ist er nach Agrarmarktstrukturverordnung verpflichtet, mindestens 90 % seiner Schweine auf diesem Weg anzudienen, außer die EZG hat dies per Beschluss anders geregelt. Gleichzeitig hat er aber auch eine überdurchschnittliche Abnahmesicherheit.

Prinzipiell gründen sich Erzeugergemeinschaften vor allem, um Angebote zu bündeln und für ihre Mitglieder bestmögliche Preise auszuhandeln. Neben Zuschlägen bei möglichst geringen Kosten werden dazu oftmals auch Rückvergütungen am Jahresende angeboten.

Zusätzlich zu den klassischen Vereinbarungen mit Genossenschaften und EZG werden zunehmend schriftliche Dreiecksverträge geschlossen, die meist mit der Teilnahme an Tierwohlprogrammen verbunden sind.

Der Direktvertrag

Immer häufiger unterzeichnen Landwirte auch Verträge direkt mit Schlachtunternehmen. Sämtliche Rechte und Pflichten rund um die Abnahme der Schweine sind darin geregelt. Der Schweinehalter verpflichtet sich, eine bestimme Zahl an Schweinen zu liefern. Oft sind dies alle Tiere seines Betriebes. In manchen Verträgen ist die Zahl der zu liefernden Tiere aber auch frei wählbar, sodass es möglich ist, nur einen Teil der Schweine vertraglich zu binden. Im Gegenzug erhält der Landwirt meist einen festen Preiszuschlag auf den VEZG-Preis sowie eine Abnahmegarantie für die Tiere.

Bei der Abnahmegarantie gibt es von Vertrag zu Vertrag große Unterschiede. Ein Beispiel: Während einige Unternehmen ausdrücklich eine Abnahme für eine bestimmte Kalenderwoche garantieren, ist in anderen Verträgen lediglich von einer Priorisierung der Schweine die Rede.

Direktverträge lassen sich auch mit Prämien zum Jahresende kombinieren, die beispielsweise von den angelieferten Stückzahlen abhängen können. Das ist aber nur teilweise der Fall.

Grundsätzlich sind Direktverträge auch zwischen Landwirten und Viehvermarktern möglich. Sobald ehemals mündliche Absprachen schriftlich fixiert werden, spricht man von einem Direktvertrag. Der Vorteil durch die Verschriftlichung: Beide Seiten haben mehr Rechts- und Planungssicherheit. Klar ist aber auch, dass dann Kündigungsfristen gelten. Ein kurzfristiger Wechsel des Abnehmers ist dann ohne Einverständnis des Vertragspartners nicht möglich.

Der Dreiecksvertrag

Ein größeres Gewicht bekommen derzeit die Dreiecksverträge. Sie unterscheiden sich vom Direktvertrag darin, dass neben Landwirt und Schlachtunternehmen zusätzlich der Viehvermarkter vertraglich eingebunden ist. Das kann ein Viehhändler, eine EZG oder auch eine Genossenschaft sein.

Alle drei Partner verpflichten sich, die im Liefervertrag festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Der Landwirt darf dann nicht einfach über einen anderen Viehvermarkter anliefern und der Viehvermarkter darf die Schweine auch nur zu dem Partner-Schlachtunternehmen bringen. Wer einen solchen Dreiecksvertrag abschließt und dennoch über einen anderen Vermarkter an dasselbe Schlachtunternehmen liefern möchte, braucht die Zustimmung von beiden Vertragspartnern.

Der Dreiecksvertrag gewinnt aktuell rasant an Bedeutung, weil er von den großen Schlachtunternehmen wie Tönnies oder Vion angeboten wird.

Grundsätzlich lassen sich in die Dreiecksverträge auch andere Partner mit einbinden. Ein Beispiel dafür sind Vereinbarungen über die gesamte Wertschöpfungskette vom Landwirt bis zum Lebensmitteleinzelhandel. Die Vertragspartner sind dann neben dem Landwirt, das Schlachtunternehmen und der Lebensmitteleinzelhändler. Diese Lieferverträge sind meist deutlich umfangreicher und detaillierter. Sie regeln zudem oft auch die Weitergabe von Daten in der Kette.

Für die Vermarktung gilt grundsätzlich: Behalten Sie den Durchblick bei Ihren eigenen Lieferverträgen, Vereinbarungen und Absprachen. Und nehmen Sie nicht nur alle Erlöse und Kosten, sondern z.B. auch Serviceleistungen der Vermarkter (Hilfe bei der Umsetzung von QS, Tierwohl etc.) und besonders auch Kündigungsfristen in den Blick. Denn nur dann können Sie das Heft des Handelns in der Hand behalten und regelmäßig und rechtzeitig entscheiden, ob der gewählte Vermarktungsweg der Richtige ist und welche Alternativen Sie haben.

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