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topplus Bei ISN nachgefragt

Schlachtschweine-Standarderklärung: Welche persönlichen Daten braucht der Abnehmer wirklich?

Zu den Schlachtschweinen muss der Landwirt immer mehr Daten mitliefern. Was ist Pflicht und wann gehe ich unnötig Risiken ein. Wir haben bei der ISN nachgefragt.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Standarderklärung bei der Lieferung von Schlachtschweinen ist vorgeschrieben und basiert auf der „Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln“ (LMHV) sowie der EU-VO 853/2004. Dort sind Informationen zur Lebensmittelsicherheit anzugeben, die eine Risikoabschätzung zu den angelieferten Schlachttieren und eine Rückverfolgbarkeit ermöglichen.

top agrar hat bei der Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN) nachgefragt, welche Rechte und Pflichten Schweinehalter haben.

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Warum werden die Standarderklärung von Jahr zu Jahr umfangreicher?

Ulrich Pohlschneider: Es stimmt, viele Schlachtbetriebe und Vermarkter „rüsten“ bei ihren Formularen immer weiter auf. Zu den gesetzlich notwendigen Angaben werden häufig noch weitere Informationen abgefragt, wie z.B. zu QS, ITW, Salmonellenstatus, Herkunftskennzeichnung, ASP-Gebieten. Auch wenn die abgefragten Infos für den Vermarkter durchaus interessant sind, sollten Sie prüfen, ob Sie alle Informationen und Erklärungen wirklich so angeben wollen bzw. können.

Welche Informationen muss ich als Landwirt denn zwingend angeben?

Pohlschneider: Folgenden Punkte sind Pflicht:

Tierhalter incl. Adresse u. VVVO-Nummer, Tierkennzeichnung, Käufer, Tierzahl, Kfz-Kennzeichen, Fahrer, Klassifizierung, QS, ITW, Salmonellenstatus, Herkunftskennzeichnung, ASP-Gebiete, Ort, Datum, Unterschrift und natürlich noch die Angaben zur eigentlichen Lebensmittelsicherheit (relevante Informationen zum Gesundheitsstatus, kontrollierte Haltungsbedingungen, Krankheiten, Einsatz von Tierarzneimitteln bzw. Wartezeiten, Probeanalysen, betreuender Tierarzt).

Der Umfang und Inhalt der Erklärungen unterscheiden sich von Abnehmer zu Abnehmer. Warum gibt es kein einheitliches Format für diese Erklärung?

Pohlschneider: Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Formularen beruhen auf immer wieder neuen Begehrlichkeiten von Seiten der Schlachtbetriebe bzw. Vermarktungsunternehmen. Wir haben von der ISN vor vielen Jahren für unsere Mitglieder einen Vordruck für einen ISN-Lieferschein entwickelt, den wir immer wieder anpassen. Dort sind nur die Angaben aufgenommen, die gesetzlich vorgeschrieben sind bzw. die wir für sinnvoll halten.

Wir hören von Fällen, bei denen Landwirte zustimmen sollen, dass personenbezogene Daten an Kunden und Endverbraucher weitergeben werden dürfen. Was halten Sie davon?

Pohlschneider: Das sollten Landwirte kritisch hinterfragen. Besonders fragwürdig ist, wenn Schweinehaltern derartige Zustimmungen bei der Verladung der Tiere quasi „untergeschoben“ werden, ohne dass dies vorher konkret angesprochen worden ist. Diese Datenweitergabe umfasst dabei vielfach sogar die komplette Kette bis hin zum Endverbraucher oder die öffentliche Darstellung der Daten. Tierhalter sollten prüfen, ob Sie so einer umfassenden Freigabe wirklich zustimmen wollen und wenn ja, welche Gegenleistung Sie dafür bekommen können.

Was sollte ich tun, wenn mein Abnehmer solche Informationen unbedingt haben möchte?

Pohlschneider: Wenn Sie Bedenken haben, suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Abnehmer bzw. prüfen Sie Vermarktungsalternativen. Keineswegs sollten Sie in Eile bei der Verladung blind unterschreiben. Ideal ist es, wenn der Vermarkter Ihnen die Erklärung vorab per E-Mail zuschickt, so dass Sie die Punkte genau durchlesen und prüfen können, dabei sollten Sie auch Veränderungen gegenüber bisherigen Versionen der Erklärung im Blick haben. Wenn Sie bei bestimmten Punkten unsicher sind, können Sie dazu auch gerne die ISN-Geschäftsstelle ansprechen.

Wie verbindlich sind die Angaben auf der Standarderklärung?

Pohlschneider: Man sollte die Weitergabe von Daten nicht auf die leichte Schulter nehmen. Landwirte sollten nur die Punkte unterschreiben, die auch korrekt für Ihren Betrieb bzw. die gelieferten Tiere zutreffend sind. Insbesondere weitergehende Haftungserklärungen sollten Sie nicht leichtfertig unterschreiben. Ggf. sollten Sie prüfen, ob derartige Erklärungen mit den entsprechenden Folgewirkungen von Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden, wie z.B. eine Haftung bei verunreinigten Futtermitteln.

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