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topplus Bundesfinanzhof unzufrieden

Welcher Umsatzsteuersatz gilt für welche Vorkosten?

Der Bundesfinanzhof ist mit der ­steuerliche Behandlung der Vorkosten beim Viehhandel unzufrieden. Der zuletzt mit den Finanzämtern gefundene Kompromiss steht nun auf der Kippe.

Lesezeit: 1 Minuten

Unser Autor: Dr. Frank Greshake, Landwirtscharftskammer NRW

Landwirtinnen und ­Landwirte, auf deren Abrechnung Vorkostenbestandteile mit unterschied­lichen Umsatzsteuersätzen abgerechnet werden, sollten jetzt genau lesen! Denn der Bundesfinanzhof hat eine weitreichende Entscheidung zu der steuerlichen Behandlung von Vorkosten ge­troffen. Worum geht es?

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Vor rund zehn Jahren monierten die Finanzbe­hörden bei Prüfungen von Schlacht- und Vermarktungsunternehmen die ­steuerliche Behandlung der Vorkosten. Nach zähen Verhandlungen vereinbarte man, dass die Vorkosten „vor der Waage“, d. h. bei Besitzübergang an den Schlachtbetrieb mit 19 % zu bewerten sind. Das traf z. B. Transportkosten, Waschgebühren, Salmonellenbeprobung etc. Die Kosten „nach der Waage“, wie z. B. die ­Erstellung des Wiegeprotokolls, wurden mit dem gleichen Satz besteuert wie die gelieferten Schlachttiere.

An dieser Regelung ­rüttelt jetzt der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung vom 11.10.22 mit Aktenzeichen XJR12/20. Demnach sehen die Richter in den Kosten „vor der Waage“ keine ­umsatzsteuerbare sonstige Leistung. Diese muss also nicht mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert werden.

Die unterschiedlichen Steuersätze auf die Vorkosten machen pro Tier zwar nur Kleinstbeträge aus – in der Summe geht es aber um Millionen. Betroffene Landwirte sollten ihre Vermarkter daher kontaktieren und den Sachverhalt klären.

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