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Gülle, Gärreste und Co.

Güllesilvester 2020

Die Sperrfrist für die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern ist beendet.

Lesezeit: 1 Minuten

Aber: Laut DüV darf eine Düngung nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Taut gefrorener Boden am gleichen Tag auf, ist eine Gabe von 60 kg Gesamt-N/ha erlaubt. Höhere Gaben sind nur auf befahrbaren, frostfreien Böden möglich.

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