Erkrankt ein Mitarbeiter im Urlaub an Corona, muss der Arbeitgeber die Urlaubstage nur dann nachgewähren, wenn der Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Eine Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes reicht nicht, so das Landesarbeitsgericht Köln. Denn die Erkrankung führe nicht unbedingt zur Arbeitsunfähigkeit. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn ihm das Arbeiten wegen der Quarantäne nicht verboten wäre. Ob das Urteil Bestand haben wird, bleibt abzuwarten, Revision ist zugelassen (Az.: 2 Sa 488/21). Marion von Chamier, WLAV Münster
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Erkrankt ein Mitarbeiter im Urlaub an Corona, muss der Arbeitgeber die Urlaubstage nur dann nachgewähren, wenn der Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Eine Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes reicht nicht, so das Landesarbeitsgericht Köln. Denn die Erkrankung führe nicht unbedingt zur Arbeitsunfähigkeit. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn ihm das Arbeiten wegen der Quarantäne nicht verboten wäre. Ob das Urteil Bestand haben wird, bleibt abzuwarten, Revision ist zugelassen (Az.: 2 Sa 488/21). Marion von Chamier, WLAV Münster