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Düngeverordnung: Das ändert sich für Ökobetriebe

Seit Juni 2017 gilt die neue Düngeverordnung. Viele Veränderungen betreffen in erster Linie konventionelle Betriebe. Doch auch Ökobetriebe müssen sich auf neue Vorgaben und Regelungen einstellen. Sie müssen insbesondere reduzierte Kontrollwerte, geänderte Sperrfristen und neue Regeln für die Düngerausbringung beachten.

Lesezeit: 6 Minuten

Seit Juni 2017 gilt die neue Düngeverordnung. Viele Veränderungen betreffen in erster Linie konventionelle Betriebe. Doch auch Ökobetriebe müssen sich auf neue Vorgaben und Regelungen einstellen. Sie müssen insbesondere reduzierte Kontrollwerte, geänderte Sperrfristen und neue Regeln für die Düngerausbringung beachten.


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Die neue Düngeverordnung bringt eine Reihe von Veränderungen mit sich, die auch Ökobetriebe betreffen. Die das Informationsportal Ökolandbau.de der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) weist auf die wesentlichen Änderungen für Ökobetriebe hin.


Düngebedarf schlagbezogen ermitteln


Die neue Düngeverordnung schreibt vor, dass die Düngebedarfsermittlung schriftlich dokumentiert werden muss – und zwar schlagbezogen. Diese Pflicht greift allerdings erst, wenn pro Hektar und Jahr mehr als 50 Kilogramm Stickstoff und 30 Kilogramm Phosphor (P2O5) ausgebracht werden. Für alle Flächen, die einen Phosphorgehalt (P2O5) von mehr als 20 Milligramm pro 100 Gramm aufweisen, ist eine schriftliche Düngebedarfsermittlung allerdings zwingend vorgeschrieben. Auf solchen Böden dürfen phosphorhaltige Düngemittel maximal bis in Höhe der Abfuhr ausgebracht werden.


Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff muss nach der N-Sollwertmethode erfolgen. Entzüge, Ertragskorrekturen, Nmin-Gehalt im Boden sowie Faktoren wie Vorfrucht und Standortbedingungen können dabei berücksichtigt werden. Die Düngeverordnung gibt dafür verschiedene Richtwerte vor. Ein Beispiel für eine Stickstoff-Düngebedarfsermittlung nach neuer Düngeverordnung gibt die folgende Tabelle:



Einige Produktionsrichtungen wie Zierpflanzenbau, Obst- und Forstgehölze oder Betriebe mit weniger als zwei Hektar Wein, Gemüse oder Hopfen sind von der Dokumentationspflicht generell ausgenommen.


Reduzierung der "Kontrollwerte"


Die sogenannten unvermeidbaren Nährstoffüberschüsse, in der neuen Düngeverordnung als "Kontrollwerte" bezeichnet, wurden nach unten korrigiert. Der Kontrollwert für Stickstoff, das heißt der Stickstoff-Saldo über drei Jahre, wird ab 2020 auf 50 Kilogramm je Hektar gesenkt. Bislang lag er bei 60 Kilogramm je Hektar. Der Kontrollwert für Phosphor (P2O5) darf ab 2023 im sechsjährigen Mittel jährlich 10 Kilogramm je Hektar nicht mehr überschreiten. Für Betriebe, die diese Werte nicht einhalten, wird es eine Beratungspflicht geben.


Für tierhaltende Betriebe gilt ab sofort die plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz. Das heißt, der Rauhfutterertrag wird nicht mehr geschätzt, sondern über die Anzahl gehaltener Tiere und die Grundfutteraufnahme berechnet. Verschiedene Produktionsrichtungen wie Zierpflanzen, Beeren- und Obstgehölze, Unterglasbetriebe und andere sind von der Pflicht des Nährstoffvergleichs befreit.


Stickstoff: Maximale Obergrenze nun für alle organischen Dünger


Die Obergrenze von 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr gilt ab sofort für alle organischen Dünger. Bisher galt sie nur für tierische Ausscheidungen. Eine Ausnahme stellt die Ausbringung von Kompost dar. Für diesen gewährt die neue Verordnung über einen Zeitraum von drei Jahren eine Gesamtstickstoffmenge von 510 Kilogramm je Hektar - gemittelt auf alle Flächen des Betriebs. Voraussetzung dabei ist immer, dass der Phosphorsaldo auf der Fläche dies zulässt. Für ökologisch wirtschaftende Betriebe sind in erster Linie jedoch die Begrenzungen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau sowie die Richtlinien der ökologischen Anbauverbände zu beachten.


Geänderte Sperrfristen


Neu ist auch, dass Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (> 1,5 Prozent in der Trockensubstanz) auf Ackerland bereits ab Ernte der Hauptfrucht nicht mehr ausgebracht werden dürfen. Folgende Ausnahmen davon sind jedoch zulässig:


  • für Zwischenfrüchte, Winterraps und Feldfutter, die bis 15. September ausgesät wurden gilt eine Sperrfrist von 1. Oktober bis 31. Januar
  • wird Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht bis zum 1. Oktober ausgesät, gilt ebenfalls eine Sperrfrist von 1. Oktober bis 31. Januar


Die Sperrfrist für Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen wurde um einen Monat auf einen Zeitraum von 1. Dezember bis 31. Januar verkürzt.


Auf Grünland und mehrjährigem Futterbau wurde die Sperrfrist um zwei Wochen ausgedehnt: 1 November bis 31, Januar, wenn bis 1. Mai ausgesät wurde.


Für Festmist, Kompost und feste Gärreste wurde eine einmonatige Sperrfrist eingeführt. Diese gilt von 15. Dezember bis 15. Januar.


Lagerkapazitäten erweitern


Ab 2020 müssen landwirtschaftliche Betriebe Kompost und Festmist mindestens zwei Monate lagern können. Das heißt, Betriebe, die nicht über genügend Lagerkapazitäten verfügen, müssen für mehr Lagerraum sorgen. Die Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger einschließlich Gärreste beträgt nun sechs Monate. Die Lagerung kann aber auch überbetrieblich erfolgen.


Neue Regeln für die Düngerausbringung


Die neue Düngeverordnung schreibt vor, dass flüssige Wirtschaftsdünger binnen vier Stunden eingearbeitet werden müssen. Auf bewachsenen Flächen dürfen sie nur noch streifenförmig aufgebracht oder mit geeignetem Gerät in den Boden eingebracht werden. Diese Regelung gilt auf Ackerland ab 2020, auf Grünland und mehrjährigem Feldfutter ab 2025.


Generell gilt: Es dürfen keine Stickstoff- und phosphorhaltigen Düngemitteln ausgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Auf gefrorenen Böden, die eine Pflanzendecke tragen und tagsüber auftauen, können jedoch bis zu 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden – insofern ein Abschwemmen nicht zu befürchten ist.


Um den Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer und Nachbarflächen zu vermeiden, gelten folgende neue Abstandsregeln:


  • bei einer Hangneigung von weniger als zehn Prozent muss der Abstand zu Gewässern und Nachbarflächen mindestens vier Meter beziehungsweise ein Meter bei Exaktausbringung (Streubreite = Arbeitsbreite) betragen
  • bei einer Hangneigung von mehr als zehn Prozent gelten höhere Abstandsauflagen


Länderermächtigungen


Die neue Düngeverordnung ermächtigt die Regierungen der Bundesländer in manchen Punkten Anpassungen vorzunehmen. So können zum Beispiel in Gebieten mit erhöhten Nitrat- und Phosphatbelastungen der Gewässer strengere Regeln erlassen werden. Außerhalb solcher Gebiete können sie auf der anderen Seite aber auch bestimmte Erleichterungen genehmigen. Mit dieser Änderung soll eine Regionalisierung bei der Umsetzung der Verordnung eingeführt werden. Unklar ist jedoch noch, wie die Länder diese Möglichkeiten nutzen.


Gesamtbetriebliche Stoffstrombilanz ab 2018


Ab 2018 wird schrittweise die gesamtbetriebliche Stoffstrombilanz eingeführt. Diese, der Hoftorbilanz ähnlichen Bilanzmethode wird den Nährstoffvergleich ersetzen. Derzeit wird an einer entsprechenden Stoffstrombilanz-Verordnung gearbeitet. Der erste Entwurf der Verordnung sieht vor, dass ab 2023 alle Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder 50 Großvieheinheiten zur Stoffstrombilanz verpflichtet sind. Andere Betriebe müssen die Stoffstrombilanz bereits ab 2018 umsetzen, und zwar:


  • Betriebe, die Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zuführen,
  • Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten und einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar und
  • Betriebe mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche und einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar

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