Die nationale Umsetzung auf europäischer Ebene geänderter Kennzeichnungsvorschriften für Saatgut ist einen Schritt weiter. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am vergangenen Freitag der Siebzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen nach Maßgabe einer Änderung zu.
Nach dem Willen der Länderkammer muss bei der beabsichtigten Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung zwischen einzelnen Greiskrautarten differenziert werden. Statt alle Spezies der Gattung Greiskraut sollten ausschließlich das Jakobsgreiskraut, das Wasser-, Alpen- und Frühlingsgreiskraut sowie das Schmalblättrige Greiskraut in Erhaltungsmischungen verboten werden. Pflanzen dieser Gattung zählten nämlich teilweise zu den heimischen genetischen Ressourcen, erklärte der Bundesrat zur Begründung. Reglementierungen in Bezug auf Erhaltungsmischungen sollten daher auf diejenigen Arten beschränkt werden, die einen besonders hohen Gehalt an Pyrrolizidin-Alkaloiden hätten oder invasiv seien.
Mit der Siebzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen sollen neben der Erhaltungsmischungsverordnung auch die Vorgaben für das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, die Saatgutverordnung und die Pflanzkartoffelverordnung geändert werden.
Laut der Verordnungsnovelle muss künftig jede Partie mit anerkanntem Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen mit einer amtlich zugeteilten Seriennummer gekennzeichnet sein. Auch alle Kleinpackungen müssen mit Kennnummern versehen sein. Vorhandenes Kennzeichnungsmaterial soll noch aufgebraucht werden dürfen.
Weitere Änderungen dienen dem Agrarressort zufolge der Qualitätssicherung hinsichtlich des Besatzes des Saatguts mit Unkrautsamen von Kleewürger und Kleekraut. Die Änderung des saatgutrechtlichen Artenverzeichnisses wird laut Regierungsangaben insbesondere durch die Aufnahme neuer Arten in das Verzeichnis notwendig. Für die Wirtschaft entstünden durch die Novelle keine zusätzlichen Belastungen, heißt es in der Begründung zur Verordnung. Die Umsetzung der zugrundeliegenden Durchführungsrichtlinien der EU in nationales Recht gehe nicht über eine Eins-zu-eins-Umsetzung hinaus.