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Anwendung von Essig oder Salz zur Unkrautbekämpfung weiterhin verboten

Trotz eines entsprechenden Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg bleibt die Anwendung von Essig oder Salz oder einer Mischung aus beiden Stoffen zur Unkrautbekämpfung auf allen Nichtkulturlandflächen weiterhin verboten. Darauf weist das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen hin.

Lesezeit: 2 Minuten

Trotz eines entsprechenden Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg bleibt die Anwendung von Essig oder Salz oder einer Mischung aus beiden Stoffen zur Unkrautbekämpfung auf allen Nichtkulturlandflächen weiterhin verboten. Darauf weist das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen hin. Zu den Nichtkulturlandflächen zählen zum Beispiel Wege, Bürgersteige, Garagenzufahrten, Terrassen, Straßen, Parkplätze und Hofflächen.

 

Die Anwendung von Essig oder Salz auf solchen Flächen stellt einen Verstoß gegen die Gute Fachliche Praxis im Pflanzenschutz dar (§ 3 Pflanzenschutzgesetz). Im Falle der Nichtbeachtung erhält der Betroffene in der Regel eine schriftliche, bußgeldbewehrte behördliche Anordnung mit der Aufforderung, entsprechende Anwendungen zu unterlassen. Die Anordnung ist mit 175 Euro gebührenpflichtig. Bei Verstoß gegen diese behördliche Anordnung drohen zusätzlich hohe Bußgelder.

 

Neben Pflanzenschutzmitteln ist auch die Anwendung von anderen Produkten, wie zum Beispiel Steinreiniger zur Algenbekämpfung, die als Biozide im Handel frei erhältlich sind, auf solchen Flächen zur Beseitigung von Unkraut oder Moos verboten und wird direkt ordnungsrechtlich mit Bußgeld geahndet.

 

Fazit:


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Finger weg von Mitteln zur chemischen Unkrautvernichtung auf allen Nichtkulturlandflächen, egal ob mit Pflanzenschutzmitteln, Steinreinigern, Salz oder Essig! Es bleiben alternative Methoden wie mechanisches Entfernen, Heißwasser-Hochdruckreiniger oder Abflammen (Vorsicht: Brandgefahr bei trockenem Wetter!), mit denen man die Flächen sauber halten kann – auch wenn dies aufwendiger ist.

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