Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Maisaussaat Stilllegung 2024

News

Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Saatgutaufbereiter und -händler

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung im Wettbewerbsrecht die Rechte von Saatgutaufbereitern und -händlern gestärkt.

Lesezeit: 3 Minuten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung im Wettbewerbsrecht die Rechte von Saatgutaufbereitern und -händlern gestärkt. Wie der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) am vergangenen Freitag berichtete, bejahte der Erste Zivilsenat des Gerichts die Frage, ob der Verstoß eines Lohnaufbereiters gegen die Saatgutaufzeichnungsverordnung zugleich eine Wettbewerbsrechtsverletzung darstelle.


Das Wichtigste zum Thema Ackerbau dienstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Dies war vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe noch verneint worden. Klargestellt hatte aber schon das OLG, dass auch für Nachbausaatgut eine Aufzeichnungspflicht gemäß der Saatgutaufzeichnungsverordnung bestehe. Der BGH hat nun laut BDP „allen redlichen“ Aufbereitungsunternehmen und Saatguthändlern das Recht eingeräumt, sich solcher Wettbewerber durch eine Abmahnung zu erwehren, die gegen diese Verordnung verstoßen.


Der Verband wies allerdings darauf hin, dass die Entscheidungsgründe noch nicht vorlägen, weshalb eine seriöse Berichterstattung über das Urteil noch nicht möglich sei. Behauptungen, dass die Nachbaurechte und damit das Sortenschutzgesetz Gegenstand dieses Verfahrens gewesen seien, seien nicht zutreffend. Auch Behauptungen, wonach der Bundesgerichtshof von der OLG-Entscheidung abgerückt sei und entschieden habe, dass auch die eigene Ernte, die zur Wiederaussaat im eigenen Betrieb aufbereitet werde, der Saatgutaufzeichnungsverordnung unterliege, seien nicht richtig.


Daran, dass Lohnaufbereiter gemäß dieser Verordnung dazu verpflichtet seien, auch bei der Aufbereitung für den Nachbau die entsprechenden Aufzeichnungen zu führen, habe bisher kein Gericht - auch nicht das OLG Karlsruhe - Zweifel gehegt, stellte der BDP klar.


Andere Bewertung eines Unterschiedes


Das aktuelle Urteil des BGH hat dem Bundesverband zufolge auch mit dem sogenannten „Brangewitz“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) „rein gar nichts zu tun“. Das EuGH hatte im Herbst 2004 entschieden, dass Saatgutaufbereiter dem Sortenschutzinhaber nur dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn dieser einen Anhaltspunkt dafür vorlegen kann, dass der Aufbereiter eine seiner Sorten aufbereitet hat oder dies beabsichtigt.


Die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren (IG Nachbau) erklärte derweil, sie nehme das BGH-Urteil zur Kenntnis. Geschäftsführer Georg Janßen wies darauf hin, dass das OLG Karlsruhe 2016 der Auffassung der IG Nachbau Recht gegeben habe, wonach für Nachbauzwecke verwendetes Erntegut, das nicht in den gewerblichen Verkehr gelange, sondern gereinigt und gegebenenfalls gebeizt auf die Höfe zurückgehe, um erneut ausgesät zu werden, keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß zwischen Züchtern und Aufbereitern begründe.


Die Richter des Bundesgerichtshofs hätten diese Ansicht nun nicht bestätigt. „Es ist für uns ein Unterschied, ob zum Beispiel unser geerntetes Getreide nach der Reinigung eines Aufbereitungsunternehmens in den gewerblichen Verkehr gebracht wird oder ob unser vom Aufbereitungsunternehmen gereinigtes Getreide für eine Neuaussaat oder für die Fütterung der Tiere auf unsere Höfe zurückkehrt, also in unserem Eigentum bleibt“, betonte Janßen. Diesen elementaren Unterschied hätten die BGH-Richter anders bewertet.

Die Redaktion empfiehlt

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.