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Bundesrat: Brachflächen sollen für Bienenfutter genutzt werden

Der Bundesrat sorgt sich um den dramatischen Rückgang der Bienen und bestäubenden Insekten. Nach aktuellen Studien ist deren Anzahl zwischen 1989 und 2015 um 75 Prozent zurückgegangen. Mit einer am 24.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Bundesrat sorgt sich um den dramatischen Rückgang der Bienen und bestäubenden Insekten. Nach aktuellen Studien ist deren Anzahl zwischen 1989 und 2015 um 75 Prozent zurückgegangen. Mit einer am 24. November 2017 gefassten Entschließung möchte der Bundesrat daher darauf hinwirken, dass sich das Nahrungsangebot für Bienen und andere bestäubende Insekten auf brachliegenden landwirtschaftlichen Flächen verbessert.


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Hierzu sollen auf ökologischen Vorrangflächen vermehrt pollen- und nektarliefernde Blühpflanzen ausgesät werden – auch in der Schonzeit bis zum 15. Mai eines jeden Jahres, zum Beispiel im Anschluss an die Rapsblüte.


Anreize für Landwirte


Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Umsetzung künftiger europarechtlicher Vorgaben eine besondere Variante der ökologischen Vorrangfläche mit Blühpflanzen anzubieten, die beim so genannten Greening finanziell besser gefördert wird als selbstbegrünte Brachen. Dies soll die Aussaat von Blühmischungen, die für Bienen und Insekten Nahrung liefern, für Landwirte attraktiver machen.


Schutz für Bodenbrüter und Bienen kein Widerspruch


Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Bodenbrüterschutz in der Schonzeit und die Förderung der Insektenpopulation keine Gegensätze darstellen, sondern einander bedingen können. Die Aussaat von Blühpflanzen auch nach dem 1. April würde Bienen und anderen Bestäubern bessere Nahrung bieten und Schädigungen durch Spätfröste verhindern. Insekten wiederum könnten bodenbrütenden Tiere als Nahrungsquelle dienen.


Zustimmung zur Direktzahlungs-Verordnung


Zudem stimmte der Bundesrat auch einer Regierungsverordnung zu, die neue europäische Regelungen – unter anderem zur Aussaat von stickstoffbindenden Pflanzen auf ökologischen Vorrangflächen in innerdeutsches Recht umsetzt. Die geschäftsführende Bundesregierung kann die Verordnung daher wie geplant in Kraft setzen.

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet - feste Fristen für deren Beratung gibt es nicht.

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