Das Ausbringen von Gülle auf gefrorenem Boden ist ein Verstoß nach der Düngeverordnung und zugleich CC-relevant. Darauf weist aus aktuellem Anlass Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus hin.
„Der Boden ist nach dem Dauerfrost der vergangenen Tage zentimetertief durchgefroren und kann die Nährstoffe nicht aufnehmen. Ein Abschwemmen der Gülle ins Oberflächenwasser ist nicht auszuschließen“, so der Minister. „Landwirten, die Wirtschaftsdünger auf den gefrorenen, unbewachsenen Acker bringen, droht nach einer Anzeige ein Bußgeld und die Kürzung ihrer EU-Direktzahlungen“, sagte Minister Backhaus.
Weitere Gegebenheiten, bei der keine Gülle ausgebracht werden darf:
- Der Boden darf nicht wassergesättigt sein. Ist er wassergesättigt, nimmt er kein weiteres Wasser mehr auf. Erkennbar ist dies daran, dass auf freier, ebener Fläche - nicht in den Fahrspuren! - Wasserlachen entstehen. Beim Kneten des Bodens in der Hand tritt Wasser aus den Poren.
- Der Boden darf nicht überschwemmt sein.
- Der Boden darf nicht durchgängig gefroren sein.
- Der Boden darf nicht schneebedeckt sein.
Karten zu Bodenfrosttiefe und Auftauschichten können auf den Seiten des DWD hier abgerufen werden.