Mit Ablauf des Wirtschaftsjahres (30.06.) müssen die Nachbauerklärungen bei der Saatgut-Treuhandverwaltung (STV) eingereicht sein. Nur dann ist der Nachbau des eigen erzeugten Erntegutes rechtmäßig.
Mit Ablauf des Wirtschaftsjahres (30.06.) müssen die Nachbauerklärungen bei der Saatgut-Treuhandverwaltung (STV) eingereicht sein. Nur dann ist der Nachbau des eigen erzeugten Erntegutes rechtmäßig. Nach dem Gerichtsurteil des EuGH’s vom 25.06.2015 gilt die Zahlungspflicht unabhängig davon, ab man als Landwirt aufgefordert wurde oder nicht.
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