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DüV kompakt – das ändert sich für Grünland

In diesem Herbst gelten die neuen Regeln der Düngeverordnung (DüV). Beachten Sie auf Grünland Folgendes: Sperrfristen: Die Frist, in der Sie keine Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Grünland ausbringen dürfen, hat sich um zwei Wochen verlängert. Sie gilt jetzt vom 1.11. bis 31.1.

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In diesem Herbst gelten die neuen Regeln der Düngeverordnung (DüV). Beachten Sie auf Grünland Folgendes:

  • Sperrfristen:Die Frist, in der Sie keine Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Grünland ausbringen dürfen, hat sich um zwei Wochen verlängert. Sie gilt jetzt vom 1.11. bis 31.1.



  • Bislang war es möglich, Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost im Herbst und Winter auf Böden aufzubringen, die nicht wassergesättigt, schneebedeckt oder tiefgefroren waren. Das ist jetzt nur noch eingeschränkt erlaubt. Ab sofort gilt eine neue Sperrfrist für Festmist und Kompost vom 15.12. bis 15.1.



  • Düngebedarfsermittlung: Den Düngebedarf von Dauergrünlandflächen müssen Sie in diesem Jahr noch nicht dokumentieren, sondern erst ab 2018. Für den mehrjährigen Feldfutterbau ist – wie auch für Ackerkulturen – die Düngebedarfsermittlung vor dem Anbau bereits ab diesem Herbst verpflichtend.
In einer früheren Version sowie in der top agrar 9/2017 auf S. 85 hatten wir fälschlicherweise eine Festmist-Sperrfrist bis zum 31.1. genannt. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen.

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