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Freiwillige Anlage von Blühstreifen wird erleichtert

Am 16. März 2017 tritt die Erste Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen-Verpflich­tungenverordnung in Kraft. Dadurch wird die freiwillige Anlage von Blühstreifen und Bejagungsschneisen erleichtert. Brachliegende Ackerflächen sind gemäß Cross Compliance ab dem 1. Januar des Antragsjahres zu begrünen.

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Am 16. März 2017 tritt die Erste Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen-Verpflich­tungenverordnung in Kraft. Dadurch wird die freiwillige Anlage von Blühstreifen und Bejagungsschneisen erleichtert. Brachliegende Ackerflächen sind gemäß Cross Compliance ab dem 1. Januar des Antragsjahres zu begrünen. Es gilt darüber hinaus grundsätzlich ein Umbruchverbot im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni, teilt das Bundeslandwirtschaftsministerium mit.


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Die Verordnungsänderung legt nun fest, dass die Begrünungsverpflichtung und das Umbruchverbot nicht für Streifen und Teilflächen einer ansonsten einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche gelten, wenn sie dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. Eine Begrenzung auf einen bestimmten Prozentsatz der einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche ist nicht vorgesehen. Blühstreifen können daher z.B. im Zusammenhang mit der Aussaat von Mais oder danach angelegt werden. Ökologische Vorrangflächen sind von dieser Erleichterung jedoch ausgenommen.


Eine weitere Änderung sieht vor, dass nach einem Umbruch die Pflicht zur unverzüglichen Neuansaat einer Begrünung entfällt, wenn eine solche Neuansaat den Verpflichtungen im Rahmen bestimmter Agra­rumwelt- und Klimamaßnahmen entgegenstehen würde. Damit ist auf solchen Flächen auch eine aus ökologischen Gründen erwünschte Schwarzbrache möglich.

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