Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

News

Gerichtsurteil – Wirtschaftsdünger muss gemeldet werden

Wer Wirtschaftsdünger, wie z.B. Gülle oder Gärreste aus Biogasanlagen, aufnimmt oder abgibt, muss das melden. Das wurde jetzt höchstrichterlich entschieden. Hintergrund ist eine seit vier Jahren verhandelte Verwaltungsrechtssache gegen einen Unternehmer, in der der Kammer jetzt in allen Punkten Recht gegeben wurde.

Lesezeit: 2 Minuten

Wer Wirtschaftsdünger, also zum Beispiel Gülle oder Gärreste aus Biogasanlagen, aufnimmt oder abgibt, muss das melden. Das wurde jetzt höchstrichterlich entschieden. Hintergrund ist eine seit vier Jahren verhandelte Verwaltungsrechtssache gegen einen Südoldenburger Unternehmer, in der der Landwirtschaftskammer Niedersachsen jetzt in allen Punkten Recht gegeben wurde. Ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Oldenburg, das vom Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bestätigt wurde, ist damit rechtskräftig.

 

„Nun steht endgültig fest, dass das Unternehmen seine Aufnahmen und Abgaben an Wirtschaftsdüngern ordnungsgemäß dokumentieren und fristgemäß melden muss,“ kommentierte Gerhard Schwetje, Präsident der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, den Richterspruch. Die Kammer sehe sich durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in ihrem hoheitlichen Auftrag, Nährstoffströme zu überwachen und bei der ordnungsgemäßen Düngung zu beraten, voll bestätigt.

 

Ein im Landkreis Vechta ansässiges Unternehmen, das sich mit Handel, Transport und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern beschäftigt, hatte gegen die behördliche Anordnung der Kammer aus dem Jahre 2013 geklagt. Bei mehreren Kontrollen und behördlichen Abgleichen wurde festgestellt, dass erhebliche Mengen an Wirtschaftsdüngern in Verkehr gebracht wurden, ohne das aufzuzeichnen und zu melden, wie es per Verordnung vorgeschrieben ist. Daraufhin hatten die Prüfdienste der Kammer Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und zudem das Unternehmen zur Meldung der Wirtschaftsdünger behördlich verpflichtet.

 

Bis heute beruft sich das Unternehmen darauf, dass es keine Meldungen machen müsse und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nicht zuständig sei. Der Kläger hatte als Begründung unter anderem ausgeführt, dass die Rechtsgrundlagen aus dem Düngerecht nicht verfassungsgemäß seien, die Gebührenregelungen nicht anwendbar wären und die Meldungen der Wirtschaftsdünger nicht erforderlich seien, da die in Verkehr gebrachten Stoffe nicht dem Düngerecht unterlägen.

 

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte diese Klage mit Urteil vom 3. Februar 2016 nach umfassender Begründung abgewiesen. Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hatte das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden. Es stellte am 2. Februar 2017 fest, dass dieser Antrag voll umfänglich abgelehnt wird. Der Beschluss ist unanfechtbar und bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichtes Oldenburg, das damit sofort rechtskräftig wurde. Danach muss das Südoldenburger Unternehmen seine Aufnahmen und Abgaben an „Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die Wirtschaftsdünger als Ausgangsstoff haben oder enthalten“, ordnungsgemäß dokumentieren und fristgemäß in die Niedersächsische Meldedatenbank bei der Düngebehörde, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, melden.

Die Redaktion empfiehlt

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.