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Gesetzliche Sperrfrist kann zwei Wochen vorgezogen werden

Am 1. November beginnt wieder die Sperrfrist für Ackerland und am 15. November für Grünland. Sie endet in beiden Fällen am 31. Januar, teilt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit. Verstöße gegen die in der Düngeverordnung definierten Zeiträume gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeldern geahndet.

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Am 1. November beginnt wieder die Sperrfrist für Ackerland und am 15. November für Grünland. Sie endet in beiden Fällen am 31. Januar, teilt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit. Verstöße gegen die in der Düngeverordnung definierten Zeiträume gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeldern geahndet.


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Die Sperrfrist gilt für Mineraldünger, Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot und viele Klärschlämme. Ausgenommen ist Stallmist, dessen Stickstoff organisch gebunden ist und nicht ausgewaschen werden kann.




Eine Vorverlegung der Sperrfrist kann von der Landwirtschaftskammer genehmigt werden, wenn das dem Boden- und Gewässerschutz dient, heißt es weiter. Die Länge des Düngeverbots bleibt davon unberührt, eine Verkürzung ist nicht möglich.




Einige Landwirte nutzen die Möglichkeit, die Sperrfrist vorzuverlegen. Sie beenden ihre Düngung zwei Wochen früher als vorgeschrieben und nutzen dafür die besseren Bedingungen ab Mitte Januar. Zu einer Auswaschung von Nährstoffen kommt es zu dieser Zeit nicht mehr, wie zahlreiche Versuche gezeigt haben. (ad)

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