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Grünland: Schon wieder neue Regeln

Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) soll einfacher werden. Daher einigten sich EU-Kommission, Rat und Parlament auf die sogenannte Omnibusverordnung. Mit Spannung wurde aus deutscher Sicht vor allem erwartet: Was kommt Neues zum Grünlandumbruch?

Lesezeit: 5 Minuten

Wir zeigen, was die Omnibusverordnung beim Grünlandumbruch Neues bringen könnte.


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Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) soll einfacher werden. Daher einigten sich EU-Kommission, Rat und Parlament auf die sogenannte Omnibusverordnung. Mit Spannung wurde aus deutscher Sicht vor allem erwartet: Was kommt Neues zum Grünlandumbruch? Die Antwort: Nicht besonders viel.


Deutschland könnte auch alles beim Alten belassen. Denn die Verordnung eröffnet den Mitgliedsländern lediglich insbesondere eine neue Möglichkeit:


So könnte Deutschland entscheiden, dass auch Flächen, auf denen nur mehrjährige Grünfutterpflanzen angebaut werden, den Ackerstatus behalten, wenn die Landwirte diese mindestens alle fünf Jahre pflügen. Ausschließlich Grünfutter anbauen, ohne den Ackerstatus zu gefährden, das ging seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2. Oktober 2014 nicht mehr. Denn seitdem galt, dass ein Wechsel zwischen verschiedenen Grünfutterpflanzen z.B. zwischen Acker- und Kleegras den Fünf- Jahreszeitraum nicht unterbricht – egal ob mit oder ohne Pflügen.


2018 wieder Ackerstatus


Das könnte sich nun durch die neue Regelung auch für bereits umgewidmete Flächen ändern. Denn: Im Rückblick darf davon ausgegangen werden, dass ein Wechsel zwischen verschiedenen Grünfutterpflanzen immer mit einer Pflugbearbeitung verbunden war – und diese unterbricht den Fünf-Jahreszeitraum.


Haben Sie z.B. im Antrag einen Wechsel von Ackergras zu Kleegras innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums angegeben und Ihre Fläche wurde 2015 oder später infolge des EuGH-Urteils trotzdem zu Dauergrünland umgewidmet, könnte diese Fläche 2018 wieder den Ackerstatus erhalten. Das trifft allerdings nur die Flächen, bei denen weniger als fünf Jahre seit dem Anbauwechsel vergangen sind. Flächen, bei denen dieser schon 2012 oder früher stattfand, bleiben in jedem Fall weiterhin Dauergrünland.


Für die Zukunft würde das gleichzeitig heißen, dass Landwirte mit Grünlandflächen nicht mehr nur den Nutzungscode im Antrag, sondern auch das Pflügen an sich gesondert mitteilen müssten.


Die neue Regelung würde zwar mehr Flexibilität bringen, ums Pflügen kämen Sie aber weiter nicht herum.


Pflegeumbruch genehmigen


Die Kehrseite, wenn Deutschland die Regelung anwendet: Das Umpflügen mit Neuansaat von bestehendem Dauergrünland würde als Umbruch gelten, was nur mit Genehmigung möglich ist. Schrumpft in einem Bundesland der Dauergrünlandanteil an der Landwirtschaftsfläche um mehr als 5%, verglichen mit dem Referenzanteil, wird die jedoch nicht mehr erteilt.


Der Referenzanteil setzt sich in etwa zusammen aus der Dauergrünlandfläche von 2012 plus der bis zum 1. Januar 2015 neu entstandenen Dauergrünlandfläche im Verhältnis zur beihilfefähigen Fläche in 2015.Vor allem wegen dieses Pferdefußes müssen nun Bund und Länder diskutieren, ob sie die Regelung überhaupt anwenden wollen oder doch alles beim Alten belassen.


Wendet Deutschland die Regelung nicht an, bleibt es dabei, dass nur der anschließende Anbau einer Hauptfrucht wie Weizen oder Klee in Reinsaat den Fünf-Jahreszeitraum unterbricht.


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Rumdoktern löst das Problem nicht!



Ein Standpunkt von Dr. Johanna Garbert, top agrar-Redaktion:


Die neuen Vorschläge aus Brüssel zeigen: Hier und da rumschrauben an einer Regelung bringt nichts, wenn die eigentliche Regelung das Problem ist.


Grünlanderhalt ist wichtig. Keine Frage! Der Umbruch einer langjährigen Grünlandfläche ist aus ökologischer Sicht der Super-Gau. Nicht nur, dass erhebliche Mengen Nitrat, Lachgas und Kohlendioxid frei werden. Auch Pflanzengesellschaften und Lebensräume werden zerstört. Und trotzdem nahm die Grünlandfläche in Deutschland zwischen 1990 und 2009 um 875000 ha ab. Das entspricht in etwa der Gesamtfläche Thüringens. Als die Regeln zum Grünlandschutz eingeführt wurden, bestand demnach tatsächlich Handlungsbedarf. Seit 2013 nimmt die Grünlandfläche aber wieder leicht zu, 2016 im Vergleich zum Vorjahr beispielsweise um 0,4% bzw. 17369 ha. Welche Frage sich da sehr wohl stellt: Muss der Grünlandschutz immer noch über Ver- und Gebote erfolgen?


Wenn nun die EU die Möglichkeit eröffnet, dass der Ackerstatus über regelmäßiges Pflügen erhalten werden kann, dann werden das viele auf Grenzstandorten auch tun. Schließlich müssen Pächter sonst mit Schadenersatzklagen rechnen. Und Eigentümer haben nicht nur das Recht, sondern im Sinne folgender Generationen die Pflicht, Wertverluste zu vermeiden. Sich dabei darauf verlassen, dass man nach der Dauergrünlandwerdung ohne Probleme an eine Umbruchgenehmigung kommt: Gefährlich! Das hat das EuGH-Urteil von 2014 gezeigt.


So werden ohne Not Flächen umbrochen, die sonst einfach grün geblieben wären. Ob Deutschland nun die Regelung anwendet oder nicht, macht da kaum einen Unterschied. Gepflügt wird auch, wenn alles beim Alten bleibt. Der Unterschied ist nur, dass dann auch noch eine Hauptfrucht statt direkt wieder Gras eingesät wird.


Ökologisch und betriebswirtschaftlich sinnvoll ist das nicht. Wäre es da nicht an der Zeit, über einen Systemwechsel beim Grünlandschutz hin in Richtung vernünftiger Förderanreize nachzudenken, anstatt immer weiter am Ordnungsrecht rumzudoktern? Das wäre doch mal ein richtiger Reformvorschlag für die GAP nach 2020!


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Das ändert sich bei der GAP


Im November einigten sich EU-Kommission, Rat und Parlament auf Änderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Sie sind Teil der sogenannten „Omnibusverordnung“. Der andere Teil umfasst neue Regeln zum EU-Haushalt. Da die Einigung darauf aber auf sich warten lässt, tritt nun der Agrarteil einzeln zum  1. Januar 2018 in Kraft.


Die Verordnung enthält neben Regeln zum Grünlandumbruch auch z. B. solche zu Ökologischen Vorrangflächen, zur Junglandwirteprämie und dazu, dass Milcherzeuger im Vertrag mit der Molkerei Angaben zu beispielsweise Preis und Menge verlangen können (weitere Details siehe top agrar 12/2017 Seite 16, Seite 64 und Seite R 4).

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