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Gülledüngung - Gesetzliche Sperrfrist endet am 31. Januar

Am 31. Januar endet die durch die Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist für stickstoffhaltige Dünger. Damit können Landwirte ab Anfang Februar diese Düngemittel wieder auf Acker- und Grünlandflächen ausbringen. Landwirte hatten im letzten Jahr die Möglichkeit, eine Vorverlegung der Sperrfrist zu beantragen.

Lesezeit: 2 Minuten

Am 31. Januar endet die durch die Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist für stickstoffhaltige Dünger. Damit können Landwirte ab Anfang Februar diese Düngemittel wieder auf Acker- und Grünlandflächen ausbringen. Der Gesetzgeber hat diese Pause verordnet, da die Vegetation in den Wintermonaten ruht und kaum Nährstoffe aufnimmt, erklärt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

 

Betroffen von der Sperrfrist sind Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie viele Klärschlämme. Sie dürfen laut Düngeverordnung auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar grundsätzlich nicht ausgebracht werden.

 

Ausgenommen von der Sperrfrist ist Stallmist. Dessen Stickstoff ist organisch gebunden und wird erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwacht, in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen.

 

Landwirte hatten im letzten Jahr die Möglichkeit, eine Vorverlegung der Sperrfrist zu beantragen. Die Landwirtschaftskammer konnte dies genehmigen, sofern das Vorziehen dem Boden- und Gewässerschutz diente. Die Länge des Sperrfristzeitraums blieb davon unberührt, eine Verkürzung war nicht möglich.

 

Viele Landwirte, insbesondere in den Grünlandregionen Nordwestniedersachsens, haben eine solche Genehmigung erhalten. Sie haben die Düngungsmaßnahmen im Herbst zwei Wochen früher eingestellt und sind damit berechtigt, bereits ab dem 16. Januar die genannten Düngemittel auf bestellte Ackerflächen und Grünland auszubringen.

 

Die in der zweiten Januarhälfte häufig vorherrschende Witterung mit Nachtfrösten und positiven Tageshöchsttemperaturen kann damit genutzt werden, um eine bodenschonende Ausbringung zu gewährleisten. Auf bewachsenen Flächen (Grünland, Wintergetreide, Winterraps) besteht bei diesen Düngungsterminen kein nennenswertes Risiko von Stickstoffverlusten bis zum Einsetzen der Vegetation. Versuchsergebnisse zeigen zudem geringere Ammoniakverluste als bei der Ausbringung im März bei höheren Temperaturen.

 

Grundsätzlich ist die Düngung dem Bedarf der Pflanzen anzupassen. Dazu sind Düngezeitpunkt und Düngermenge so zu wählen, dass die Nährstoffe möglichst vollständig von den Pflanzen aufgenommen werden. Der Boden muss dabei aufnahmefähig sein. Bei Wassersättigung des Bodens, geschlossener Schneedecke oder dauerhaft gefrorenem Boden dürfen Gülle, Gärreste und andere stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel nicht ausgebracht werden. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und führen zu Abzügen bei den EU-Direktzahlungen.

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