Düngemittel dürfen gem. § 5 der Düngeverordnung nur ausgebracht werden, wenn der Boden nicht wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Jeder Landwirt hat die die Pflicht vor einer Aufbringung von Gülle und anderen stickstoffhaltigen Düngemitteln die Aufnahmefähigkeit des Bodens hinsichtlich der genannten Bedingungen zu prüfen, informiert die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Aktuell tauen die Böden im Tagesverlauf nicht oberflächig auf, in der Nacht zu Montag hat es vielerorts geschneit. Unter diesen Bedingungen ist das Aufbringen von N- und P-haltigen Düngemittel, wie bspw. Gülle, Geflügelkot und Gärresten verboten! Lediglich Mist von Huf- und Klauentieren dürfte auf bewachsenen Flächen auch bei Dauerfrost gestreut werden.
Ohnehin müsse die Sinnhaftigkeit einer Düngung auf Schnee generell bezweifelt werden, nicht zuletzt auch weil solche Praktiken zu Unverständnis in der Bevölkerung führen und nicht geeignet seien, das Image der Landwirte zu verbessern. Die Regelungen gelten für Grünland und Ackerland gleichermaßen und sollen der Abschwemmungsgefahr vorbeugen.
Besondere Vorsicht ist bei hängigen Flächen geboten. Hier besteht eine hohe Abschwemmungsgefahr, auch oder insbesondere bei nachfolgendem Tauwetter und/oder Niederschlägen. Wenn zudem Gülle oder Gärreste mit geringen Trockensubstanzgehalten aufgebracht werden und der Getreidebestand nur schwach entwickelt ist (Spätsaaten) ist ein Abfließen kaum zu verhindern.
Die Landwirtschaftskammer fordert alle Landwirte auf, das Aufbringverbot bei Dauerfrost und Schneeauflage strikt zu beachten. Verstöße gegen die Regelungen seien bußgeldbewehrt und Cross-Compliance relevant.
Die Kammer empfiehlt dazu den Artikel "Keine Düngung auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden".