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Leserfrage: Wie hoch darf die Strafe der STV sein?

Wir nutzen einen Teil unserer Weizenernte für den Nachbau. Zweimal unterschieden sich in der Vergangenheit unsere Nachbauerklärung und die Angabe des Aufbereiters. Jetzt fordert uns die STV auf, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Verstoßen wir dagegen, drohen 6 000 € Strafe.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Wir nutzen einen Teil unserer Weizenernte der Sorte „Potential“ für den Nachbau. Zweimal unterschieden sich in der Vergangenheit unsere Nachbauerklärung und die Angabe des Aufbereiters. Jetzt fordert uns die Saatguttreuhandverwaltung (STV) auf, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Verstoßen wir dagegen, drohen 6 000 € Strafe. Ist das rechtens?


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Antwort: Die STV geht davon aus, dass Sie mehr Nachbau betrieben haben als angegeben. Trifft das zu, verstoßen Sie gegen den Sortenschutz. Damit das nicht erneut passiert, besteht die STV auf eine Unterlassungserklärung. Unterschreiben Sie diese nicht, müssen Sie mit einer Klage rechnen.


Die Unterlassungserklärung gilt nur für die Sorte „Potential“, nicht aber für andere Weizensorten. Wechseln Sie die Sorte, sind Sie auf der sicheren Seite. Bleiben Sie bei der Sorte und verstoßen noch einmal gegen den Sortenschutz, zahlen Sie Strafe. Bevor Sie die Unterlassungserklärung unterzeichnen, können Sie mit der STV über die Strafhöhe verhandeln.


Oder bieten Sie der STV den „Hamburger Brauch“ an. Der beinhaltet keine fest vereinbarte Strafe. Kommt es dann zu einem Verstoß, passt die STV die Strafe nach eigenem Ermessen an. Diese könnten Sie gerichtlich prüfen lassen. Allerdings drohen Ihnen dann Gerichtskosten und eventuell auch eine höhere Strafe als 6 000 €.


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