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MV: Ausnahmen bei Dauergrünland möglich

Dauergrünland wird definiert als Flächen, „ …die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen ge-nutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind;…“.

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Dauergrünland wird definiert als Flächen, „ …die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen ge-nutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind;…“.


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In Deutschland wurde es so ausgelegt, dass der Fünfjahreszeitraum unterbrochen wird, wenn die Fläche aus der Produktion genommen wurde oder ein Wechsel von Grünfutterpflanzen (durch Umbruch und Neuansaat) erfolgte. 2015 wurde von europäischer Seite klargestellt, dass weder die eine noch die andere pflanzenbauliche Maßnahme den Entstehungszeitraum unterbricht. „Das hat uns alle überrascht und vor große Probleme gestellt, gerade im Hinblick auf die Folgen für die Landwirte in unserem Land“, sagte Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus am Mittwoch im Schweriner Landtag.


Daraufhin fand eine Überprüfung der Dauergrünlandflächen rückwirkend bis 2010 statt. Dennoch vertritt der Europäische Rechnungshof mittlerweile die Auffassung, dass die Überprüfung rückwirkend bis mindestens 2009 hätte erfolgen müssen. Das heißt, dass alle Flächen, die bis 2014 zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wurden und seit 5 Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes waren, Dauergrünland bleiben.


Aufgrund der Betrachtungsweise der Europäischen Kommission wäre damit aus Ackerland Dauergrünland geworden. Das bedeutet einen enormen Wertverlust von bis zu 20.000 €/Hektar für ursprüngliche Ackerflächen. In Mecklenburg-Vorpommern würde das voraussichtlich rund 10.000 Hektar betreffen. „Hier müssen wir unsere Landwirtschaft unterstützen“, betonte Backhaus.


Nach der bisherigen Ausnahmeregelung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes darf Dauergrünland nur umgebrochen werden, wenn auf einer Ackerfläche im gleichen Flächenumfang wieder Dauergrünland neu angelegt wird. Nach der neuen Ausnahmeregelung wäre eine Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland auf Antrag möglich, solange es sich nicht um umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten handelt, wenn der Anteil des Dauergrünlandes im gesamten Land nicht um mehr als 5 % abnimmt. „Damit geben wir den Landwirten die Möglichkeit Wertverluste für landwirtschaftliche Flächen zu verhindern“, sagte Dr. Till Backhaus.


Anträge auf Umwandlung in Ackerland sind bis zum 20.03.2018 zu stellen. Genehmigte Umwandlungen können bis spätestens dem 15.05.2018 erfolgen.

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