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MV: Neue Info-Broschüre zu Cross Compliance

Für Bauern in Mecklenburg-Vorpommern gibt es eine neue Broschüre zu Cross Compliance vom Agrarministerium. Die Broschüre richtet sich sowohl an EU-Direktzahlungsem­pfänger als auch an Be­günstigte ausgewählter Maßnahmen im Rahmen des Euro­päischen Landwirt­schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Lesezeit: 2 Minuten

Für Bauern in Mecklenburg-Vorpommern gibt es eine neue Broschüre zu Cross Compliance vom Agrarministerium.

Die Broschüre richtet sich sowohl an EU-Direktzahlungsem­pfänger als auch an Be­günstigte ausgewählter Maßnahmen im Rahmen des Euro­päischen Landwirt­schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).


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Laut dem Ministerium enthält sie eine Beschreibung aller Cross-Compliance-relevanten Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards zur Erhaltung landwirt­schaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand. Die aktuellen Rechtsgrundlagen, zahl­reiche praxisrelevante Hinweise, eine Auflistung der jeweils zu­stän­digen Ansprechpartner sowie eine Checkliste zur Eigenkontrolle für die Begünstigten sind enthalten.


„Mit der vorliegenden Broschüre werden aus den Vorjahren bekannte Verpflichtungen fortgeschrieben. Wichtige Neuerungen ergeben sich durch die Änderung des Düngegesetzes, die Neufassung der Düngeverordnung und die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenen Stoffen“, erläutert Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus.


Die wichtigsten Änderungen betreffen:

  • die Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln,
  • die Aufzeichnungen über den Nährstoffgehalt von Düngemitteln,
  • die Ermittlung eines Kontrollwertes als dreijährigem Durchschnitt der Nährstoffvergleiche der letzten drei Jahre,
  • die Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln,
  • geänderte Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern,
  • Aufbringungsverbote von Düngemitteln und
  • die neuen Regelungen zu Lagerkapazität und Lagerdauer.
Darüber hinaus gibt es Neues zur Lagerung von Silage und Festmist länger als sechs Monate an einem Ort. Dabei handelt es sich um eine ortsfeste Anlage, so dass die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen für derartige Lagerstätten einzuhalten sind.


Die aktuelle Ausgabe der Informationsbroschüre für 2018 finden Sie hier...

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