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Mitteilung an die Kreisverwaltung innerhalb von 15 Tagen nach dem Schaden

Infolge der Unwetter im Mai kam es in einigen Teilen des Verbandsgebietes zu außergewöhnlichen Überflutungen auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen und auch zu Abschwemmungen von Kulturen.

Lesezeit: 1 Minuten

Infolge der Unwetter im Mai kam es in einigen Teilen des Verbandsgebietes zu außergewöhnlichen Überflutungen auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen und auch zu Abschwemmungen von Kulturen.



Sollten landwirtschaftliche Flächen und/oder landwirtschaftliche Kulturen von den Folgen des Unwetters und des Starkregens direkt oder indirekt betroffen sein, muss der Landwirt der jeweils zuständigen Kreisverwaltung die durch Überschwemmungen geschädigten Flächen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Schadensereignis melden. Der Meldung sind Nachweise über das Schadensereignis beizufügen, aus denen geschlossen werden kann, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände handelt. Sind die betroffenen Flächen Teil des Greenings sind besondere Regeln zu beachten.



Bei Fragen sollten sich die betroffenen Betriebe an die jeweilige Kreisverwaltung wenden.

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