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Neue Düngeregelungen betreffen auch Cross Compliance

Die neue Düngeverordnung, die am 2. Juni 2017 in Kraft getreten ist, und die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die am 1. August 2017 in Kraft tritt, haben Auswirkungen auf Cross-Compliance. Darauf macht das BMEL die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte aufmerksam.

Lesezeit: 2 Minuten

Die neue Düngeverordnung, die am 2. Juni 2017 in Kraft getreten ist, und die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die am 1. August 2017 in Kraft tritt, haben Auswirkungen auf Cross-Compliance. Darauf macht das Bundesagrarministerium die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte aufmerksam. Die Vorschriften, die der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie dienen, werden bei den entsprechenden Cross-Compliance-Kontrollen überprüft.

 

Die neue Düngeverordnung verlangt, dass der Düngebedarf für die jeweilige Kultur sowie der Nährstoffgehalt der Düngemittel vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen ermittelt und aufgezeichnet werden. Bei der Bewirtschaftung der Flächen darf der ermittelte Düngebedarf nicht überschritten werden. Die Regelungen zu den Sperrzeiten, in denen Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen, und zu den Mindestlagerkapazitäten wurden überarbeitet.


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Auch für Gärreste, Festmist und Kompost sind Mindestlagerkapazitäten vorzuhalten. Gärrückstände werden nunmehr auf die maximal zulässige Grenze von 170 kg Stickstoff je Hektar für alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel angerechnet. Außerdem gelten höhere Anforderungen für die Abstände zu oberirdischen Gewässern und für die Düngung auf gefrorenem Boden.

 

Eine ausführliche Übersicht über die bereits im Kalenderjahr 2017 relevanten Änderungen hat das Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft auf seiner Homepage unter www.bmel.de/Duengung-Cross-Compliance bereitgestellt.


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Zusammenfassung:


Die Änderungen, die bereits 2017 im Rahmen von Cross-Compliance zu beachten sind, betreffen nachfolgende Punkte:

  • die nunmehr geforderten Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung für die jeweilige Kultur;
  • die erweiterten Verpflichtungen, den Nährstoffgehalt der Düngemittel vor der Aufbringung zu ermitteln und aufzuzeichnen;
  • die verschärften Regelungen zu den Sperrzeiten;
  • die erweiterten Abstandsregelungen zu oberirdischen Gewässern;
  • die verschärften Regelungen zur Düngung auf gefrorenem Boden;
  • die Einbeziehung der Gärrückstände in die 170 kg-Obergrenze für organische und organisch-mineralische Düngemittel und
  • die bundeseinheitliche Regelung zur Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger, Gärrückstände, Festmist und Kompost.
Sperrzeiten für die Ausbringung von Düngemitteln (PDF)

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