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OLG bestätigt Entscheidungsrecht der Züchter über die Qualität von Saatgut

Laut VO-Vertrag steht die Entscheidung, ob für Saatgut, welches nicht die Anforderungen an die Kategorie Z1 erfüllt, ein Antrag auf Anerkennung als Saatgut der Kategorie Z2 gestellt wird, allein den Züchtern zu, solange diese ihre Entscheidung nicht in der ausschließlichen Absicht treffen, die VO-Firmen zu schädigen.

Lesezeit: 3 Minuten

Nach § 5 Abs. 3 des VO-Vertrages Saatgetreide steht die Entscheidung, ob für Saatgut, welches nicht die Anforderungen an die Kategorie Z1 erfüllt, ein Antrag auf Anerkennung als Saatgut der Kategorie Z2 gestellt wird, allein den Züchtern zu, solange diese ihre Entscheidung nicht in der ausschließlichen Absicht treffen, die VO-Firmen zu schädigen. Das wirtschaftliche Risiko, ob Erntegut die für die Zulassung als Z1-Saatgut notwendige Qualität erreicht, liegt in aller Regel bei der VO-Firma, nicht bei den Züchtern, stellte der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) am 6. Dezember klar.


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Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte mit seinem am 11. Mai 2017 verkündeten Urteil die Entscheidungsbefugnis der Züchter hinsichtlich der Frage, ob die Zulassung von Z2-Saatgut beantragt wird, bestätigt. Die gegen die Entscheidung des OLG München zunächst beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, die die Durchführung einer Revision ermöglichen sollte, wurde schließlich von der Klägerin zurückgenommen, so dass das Urteil des OLG München nunmehr rechtskräftig ist, so der BDP weiter.


Zum Sachverhalt


Der jetzt rechtskräftigen Entscheidung des OLG München lag ein Streitfall zugrunde, in dem die klagende Vermehrungsorganisations-Firma (VO-Firma) von den beklagten Züchtern Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen den VO-Vertrag Saatgetreide verlangte. Diese hatten im Sommer 2011 entschieden, für verschiedene Partien Erntegut, die den gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsstandards für die Zulassung als Z1-Saatgut nicht entsprachen, keinen Antrag auf Anerkennung als Z2-Saatgut zu stellen, obwohl die Klägerin dies eingefordert hatte und eine Anerkennung in dieser Kategorie möglich gewesen wäre.


Die Klägerin war der Ansicht, dass die Züchter zu einer Stellung dieser Anträge verpflichtet gewesen seien, und machte Schadensersatz für den entgangenen Gewinn geltend.


Zu den Gründen


Das in erster Instanz mit dieser Sache befasste Landgericht München I hat die Klage im April 2016 abgewiesen. Dieses Urteil wurde durch das Oberlandesgericht München rechtskräftig bestätigt. Nach der in § 5 Abs. 3 des VO-Vertrags Saatgetreide enthaltenen Regelung kommt nach Ansicht der Richter allein den Züchtern die Entscheidung darüber zu, ob und in welchem Maße Z2-Saatgut zur Zulassung (und damit in den Markt) gebracht wird.


Auch einen Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) konnten die Richter in der von den Züchtern getroffenen ablehnenden Entscheidung nicht erkennen, da die Entscheidung über die Antragstellung vertraglich den Züchtern vorbehalten ist und diese auch nicht in der Absicht gehandelt haben, die Klägerin zu schädigen.


Die Richter erkannten darüber hinaus ausdrücklich ein berechtigtes Interesse der Züchter an, den Markt vorrangig mit Z1-Saatgut mit höherer Keimfähigkeit und einem geringen Anteil an Verunreinigungen zu versorgen.


Weiterhin bestätigte das Oberlandesgericht, dass das wirtschaftliche Risiko in Fällen, in denen Erntegut die für die Zulassung als Z1-Saatgut erforderlichen Kriterien nicht erfüllt, im hier zu beurteilenden Verhältnis zwischen VO-Firma und Züchtern von der VO-Firma zu tragen ist, und zwar unabhängig davon, ob die Ursache von der VO-Firma oder – wie etwa im Falle ungünstiger Witterungsverhältnisse – von keiner der Vertragsparteien zu verantworten ist. In diesem Zusammenhang betonte das Oberlandesgericht, dass im vorliegenden Fall aufgrund der mangelnden Vertriebsfähigkeit des Ernteguts auch die Züchter Einbußen durch entsprechend geringere Lizenzeinnahmen erlitten hätten.

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