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STV bietet rückwirkende Selbsterklärung nur noch bis 25. März!

Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) weist darauf hin, dass nur noch bis zum 25. März die Möglichkeit besteht, den Nachbau rückwirkend zu melden. Laut der STV sei vielen Landwirten offenbar das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 25. Juni 2015 (Vogel-Urteil) noch nicht bekannt.

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Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) weist darauf hin, dass nur noch bis zum 25. März die Möglichkeit besteht, den Nachbau rückwirkend zu melden.


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Laut der STV sei vielen Landwirten offenbar das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 25. Juni 2015 (Vogel-Urteil) noch nicht bekannt. In der Grundsatzentscheidung zur Nachbauregelung heißt es, dass 

  • Landwirte gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes (bzw. ihrer Vertreterin, der STV) verpflichtet sind, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, eine Nachbauentschädigung zu zahlen (Ausnahme: Kleinlandwirte) und
  • die Zahlungspflicht der Landwirte unabhängig davon besteht, ob sie zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder eine Zahlungsaufforderung erhalten haben.
Zahle ein Landwirt die geschuldete Nachbauentschädigung nicht rechtzeitig zum 30.06. selbstständig, d. h. von sich aus an die STV, habe dies zur Folge, dass der Landwirt eine Sortenschutzrechtsverletzung begeht und deshalb zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Zudem mache er sich strafbar, so die Saatgut-Treuhand.

 

wer in der Vergangenheit Nachbau betrieben hat, ohne ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet bzw. ohne die Nachbauentschädigung bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni) selbstständig bezahlt zu haben, hat demnach eine Sortenschutzrechtsverletzung begangen mit den entsprechenden rechtlichen Folgen, heißt es weiter.

 

Aufgrund der in der Vergangenheit seitens der Landwirtschaft bestehenden Unsicherheit zur Rechtslage hätten sich die Sortenschutzrechtsinhaber daher entschlossen, die Möglichkeit der rückwirkenden Selbstauskunft für die vergangenen vier Wirtschaftsjahre 2011/2012 bis 2014/2015 zu geben.

 

Wer jetzt für diese Wirtschaftsjahre den getätigten Nachbau vollständig melde, müsse keine sich aus einer Sortenschutzrechtsverletzung ergebenden Rechtsfolgen für alle in der Vergangenheit liegenden Jahre (also auch für die vor 2011 liegenden Wirtschaftsjahre) fürchten. Dieses Angebot gelte aber nur noch bis bis Freitag. Berechnet würde bis dahin ausschließlich die Nachbaugebühr und nicht der eigentlich geschuldete Schadenersatz.

 

Die Lizenzgebühren je Fruchtart und Sorte unterscheiden sich laut STV aber deutlich. Die Lizenzgebühren der Sorten finden Sie im jeweiligen Nachbau-Ratgeber oder im Internet unter www.stv.bonn.de/sortenverzeichnis.

 

Auskunftsformulare gibnt es unter www.stv-bonn.de

 

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