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Saatguturteil des BGH: "STV hat nicht das Recht, die Daten zu nutzen!"

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte am 27. April 2017 entschieden, dass Saatgut-Aufbereiter, die die Reinigung und eventuelle Beizung des Saatguts übernehmen, nach der Saatgut-Aufzeichnungsverordnung die Sorte und die Kundendaten der Landwirte erfassen müssen. Dies gilt auch für Nachbausaatgut, so die BGH-Richter.

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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte am 27. April 2017 entschieden, dass Saatgut-Aufbereiter, die die Reinigung und eventuelle Beizung des Saatguts übernehmen, nach der Saatgut-Aufzeichnungsverordnung die Sorte und die Kundendaten der Landwirte erfassen müssen. Dies gilt auch für Nachbausaatgut, so die BGH-Richter.

 

Die Daten sind für eine behördliche Überwachung der Verwendung des Saatguts zur Verfügung zu stellen. Die BGH Richter hatten hingegen nicht die Frage zu entscheiden, ob die Aufbereiterdaten an Dritte weiter gegeben werden dürfen, stellt Georg Janßen, Bundesgeschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) und der Interessengemeinschaft Nachbau klar.

 

Für den Fall, dass Landwirte dem Aufbereiter die Namen der Sorten genannt haben und die Saatgut-Treuhandverwaltung (STV) im Auftrage der Pflanzenzüchter Anhaltspunkte rechtzeitig für diese Sorten vorlegt, müsste dann der Aufbereiter die Kundendaten allerdings auch an die STV weiter geben.

 

„Die STV benutzt diese Daten, um neben der beim Kauf des Saatgutes gezahlten Züchterlizenzgebühr zusätzlich Nachbaugebühren von den Landwirten zu erlangen, wogegen sich Landwirte seit Jahren wehren“, so Janßen weiter. Das BGH-Urteil lässt seinen Informationen nach aber Möglichkeiten für die Landwirte: So gelte es nicht bei Saatgutmischungen. Für freie Sorten, die nicht im Sortenverzeichnis der STV enthalten sind, gebe es zwar eine Aufzeichnungspflicht, aber die STV hätte kein Recht, diese Informationen vom Aufbereiter zu erhalten und sich auf diese berufend Nachbaugebühren von den Landwirten zu verlangen. Das Urteil habe auch keinen Bestand bei Landwirten, die selbst Aufbereitungsanlagen betreiben, so die Rechtsauffassung der IG Nachbau.

 

„Es ist für uns ein Unterschied, ob z.B. unser geerntetes Getreide nach der Reinigung eines Aufbereitungsunternehmens in den gewerblichen Verkehr gebracht wird oder ob unser vom Aufbereitungsunternehmen gereinigtes Getreide für eine Neuaussaat oder für die Fütterung der Tiere auf unsere Höfe zurückkehrt, also in unserem Eigentum bleibt. Diesen elementaren Unterschied hat die Wettbewerbskammer des BGH überhaupt nicht gesehen. Die IG Nachbau wird die Auseinandersetzung um das bäuerliche Recht auf Nachbau von Saatgut weiter auf politischem und rechtlichem Wege führen“, so Janßen.

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