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Sachsen-Anhalt gibt Zwischenfrüchte zur Futternutzung frei

Auch in Sachsen-Anhalt können nun landwirtschaftliche Betriebe ab sofort Anträge stellen, wenn sie Zwischenfrüchte auf ihren Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) zu Futterzwecken nutzen wollen. Sie können den Aufwuchs selbst nutzen oder auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe einem anderen viehhaltenden Betrieb überlassen.

Lesezeit: 3 Minuten

Auch in Sachsen-Anhalt können nun landwirtschaftliche Betriebe ab sofort Anträge stellen, wenn sie Zwischenfrüchte auf ihren Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) zu Futterzwecken nutzen wollen. Sie können den Aufwuchs selbst nutzen oder auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (ohne Gewinnerzielungsabsicht) einem anderen viehhaltenden Betrieb überlassen, teilt das Agrarministerium aus Magdeburg mit. Nicht zulässig ist eine Nutzung für andere als Futterzwecke, wie zum Beispiel die Verwertung in Biogasanlagen.

 

„Unsere Landwirte können jetzt Zwischenfrüchte aussäen, die als Futter nutzbar sind. Sie können jetzt die Vegetationszeit noch sinnvoll nutzen und noch im Herbst die Zwischenfrüchte als Tierfutter ernten. Dies ist ein weiterer Baustein unserer Dürrehilfen“, sagte Landwirtschaftsministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert.

 

„Allerdings müssen wir jetzt auf die Bundesratsentscheidung warten, damit die Anträge auch bewilligt werden können“, so die Ministerin weiter. Für diese Maßnahme sei kurzfristig eine Änderung der entsprechenden nationalen Verordnungen notwendig. Diese Änderungen sollen in der nächsten Sitzung des Bundesrates am 21. September in einem verkürzten Verfahren beschlossen werden.


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Das Antragsformular für Sachsen-Anhalt ist auf der Internetseite http://www.elaisa.sachsen-anhalt.de ab sofort verfügbar. Mit dem Antrag sind die entsprechenden Nachweise für die Aussaat und Erklärungen einzureichen bzw. nachzureichen. Die Anträge sind beim jeweils zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) zu stellen.

 

Das ALFF prüft die Anträge und genehmigt diese, sobald die Verordnungsänderungen in Kraft getreten sind.

 

Die Änderungen sind nur für das Jahr 2018 wie folgt vorgesehen:

  • Der derzeitige Verweilzeitraum von drei Monaten bei Zwischenfrüchten und Begrünungen (1. Oktober bis 31. Dezember) werden auf den nach EU-Recht vorgegebenen Mindestverweilzeitraum von acht Wochen ab Aussaat festgesetzt.



  • Eine Ausnahme bezüglich Futternutzung nach Ablauf des Acht-Wochenzeitraumes wird ausschließlich im Rahmen einer Einzelfallregelung auf Antrag zugelassen.



  • Der Zeitraum beginnt betriebsindividuell ab Aussaat der Zwischenfrüchte (gilt ab sofort). Maßgeblich für den Beginn des Acht-Wochenzeitraums ist der letzte Tag der Aussaat von sämtlichen Zwischenfrüchten auf den entsprechend angemeldeten Flächen.



  • Der Antrag wird als Ausnahmefall, wenn in Gebieten mit ungünstigen Witterungsereignissen nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, genehmigt.



  • Eine Schnittnutzung für Futterzwecke ist auch nach dem 31.12.2018, falls eine Genehmigung in 2018 erteilt wurde, zugelassen.
Der Betriebsinhaber kann unabhängig von der geplanten Verordnungsänderung unter Beachtung der bisherigen Vorgaben (§ 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 der DirektZahlDurchfV) jederzeit, aber spätestens bis zum 1. Oktober, die Aussaat der ÖVF-Zwischenfrüchte vornehmen. Er muss aber alle angemeldeten ÖVF-Zwischenfrüchte, falls zutreffend auch im Rahmen der Modifikation angemeldete weitere zusätzliche ÖVF-Zwischenfruchtflächen, in diese Ausnahmeregelung einbeziehen. Der Nachweis kann durch eine Kopie der schlagbezogene Aufzeichnungen, Fotos mit automatisierter Orts- und Datumsangabe oder Rechnungen erbracht werden.

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