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Schleswig-Holstein verabschiedet neue Landesdüngeverordnung

In der Nitratkulisse besteht für die Betriebe in SH nunmehr eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Nährstoffgehalte bei Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen, eine Einarbeitungsverpflichtung sowie eine Verlängerung der Sperrfrist für stickstoffhaltige Düngemittel auf Grünland. Gülle muss 7 Monate lagerbar sein.

Lesezeit: 3 Minuten

Schleswig-Holstein hat als erstes Bundesland die Handlungspflicht der Länder zum Erlass verschärfender Maßnahmen nach den Vorgaben der bundesweit geltenden Düngeverordnung umgesetzt.


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Der Verabschiedung der Landesdüngeverordnung war eine umfangreiche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Agrar- und Umweltverbände vorausgegangen. Mit der neuen Verordnung werden die bundesrechtlichen Vorgaben konkretisiert, indem spezielle Regelungen für den Umgang mit Düngemitteln in den genannten Gebieten bei der landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung erlassen werden, die über die allgemeinen Vorgaben hinausgehen, erklärt das Kieler Agrarministerium.


In der sogenannten Nitratkulisse besteht für die landwirtschaftlichen Betriebe nunmehr eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Nährstoffgehalte bei Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen, eine Einarbeitungsverpflichtung bei den genannten Düngemitteln von einer Stunde auf unbestelltem Ackerland sowie eine Verlängerung der Sperrfrist für stickstoffhaltige Düngemittel auf Grünland. Eine Verlängerung der Lagerkapazität von sechs auf sieben Monaten, wie sie die Naturschutzverbände angeregt haben, wurde verworfen, da eine implizite Sogwirkung für höhere Tierbestände entstehen würde.


„In den Gebietskulissen besteht dringender Handlungsbedarf. Es geht kein Weg daran vorbei, die Einträge von Nitrat ins Grundwasser und von Phosphat in die Seen zu reduzieren. Das gilt auch gerade vor dem Hintergrund des kürzlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes, der die Klage der Europäischen Kommission wegen nicht richtlinienkonformer Umsetzung der Nitratrichtlinie durch die alte Düngeverordnung vollumfänglich bestätigt hat“, betonte Landwirtschaftsminister Robert Habeck. „Es gibt, gerade aus Schleswig-Holstein, viele wissenschaftliche Erkenntnisse für einen effizienteren Umgang mit organischen Düngemitteln, die nun endlich auch vom Bund rechtlich umgesetzt werden müssen.“


Als belastete Gebiete gelten hinsichtlich der Nitratbelastung Grundwasserkörper, die sich in einem schlechten chemischen Zustand auf Grund einer Überschreitung des Schwellenwerts für Nitrat von 50 mg Nitrat je Liter befinden. Bezüglich einer Oberflächengewässerbelastung mit Phosphat sind Gebiete auszuweisen, die dem jeweils betroffenen Einzugsgebiet oder einem Teil des betroffenen Einzugsgebiets eines langsam fließenden oder stehenden oberirdischen Gewässers entsprechen, in denen eine Eutrophierung durch erhebliche Phosphateinträge aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurden.


Die Nitrat-Kulisse umfasst in Schleswig-Holstein rund 51 Prozent der Landesfläche, die Phosphat-Kulisse rund 13 Prozent. In der Phosphatkulisse gilt ebenfalls die Untersuchungspflicht für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände sowie eine Beschränkung der Phosphatdüngung auf hoch versorgten Böden. Erstmals wurde zusätzlich eine Sperrzeit für die Ausbringung phosphathaltiger Düngemittel eingeführt.

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