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So sehen die Details zur Futternutzung von Zwischenfrüchten auf ÖVF aus

Das Bundeskabinett hat in dieser Woche den Weg frei für die Futternutzung von Zwischenfrüchten auf Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) gemacht. Die Maßnahme zur Linderung des Futtermangels wegen der Dürre findet in den Bundesländern Anklang. Hier die Details, auf die Sie achten müssen.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundeskabinett hat in dieser Woche den Weg frei für die Futternutzung von Zwischenfrüchten auf Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) gemacht. Die Maßnahme zur Linderung des Futtermangels wegen der Dürre findet in den Bundesländern Anklang. Hier die Details, auf die Sie achten müssen.


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Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts von dieser Woche zeichnet sich ab, dass Zwischenfrüchte auf ökologischen Vorrangflächen genutzt werden können. Formal muss Ende September nur noch der Bundesrat zustimmen, was sehr wahrscheinlich ist. Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hatte die Landwirte ermutigt, die Maßnahme nun mit der Aussaat der Zwischenfrüchte einzuplanen, auch wenn die gesetzliche Grundlage erst nachträglich fertig ist.

 

Die dafür nötige Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) sieht vor, dass in Gebieten mit ungünstigen Witterungsbedingungen im Jahr 2018 die öVF-Zwischenfrüchte bereits acht Wochen nach Aussaat zu Futterzwecken genutzt werden können. Das Landwirtschaftsministerium Niedersachsen teilt unterdessen mit, dass diese Regelung für ganz Niedersachen und Bremen zum Tragen kommen soll. Auch das Aagrarministerium in Thüringen informiert bereits, dass es die Regelung umsetzt. „Wichtig ist, dass nun ausgesät werden kann und hoffentlich ausreichend Niederschläge fallen, damit noch möglichst viel Futter nachwächst, sagte Niedersachsens Agrarministerin Barbara Otte-Kinast.

 

Auf diese Details müssen Landwirte laut dem niedersächsischen Landwirtschaftsministerium achten:

 

Zu beachten ist, dass insbesondere die Vorgaben zu den öVF-Zwischenfruchtmischungen (mindestens zwei Arten gemäß Anlage 3 der DirektZahlDurchfV, wobei keine Art einen höheren Anteil als 60 Prozent der Samen an der Mischung haben darf; der Anteil der Gräser an den Samen der Mischung darf ebenfalls nicht mehr als 60 Prozent betragen) einzuhalten sind und dass die Aussaat angemessen dokumentiert werden muss. Das kann z. B. durch Fotos mit automatischer Orts- und Datumsangabe oder die Rechnung eines Dritten (z. B. Lohnunternehmers) erfolgen. Wenn die Zwischenfrüchte auch genutzt werden dürfen, bleibt es aber dabei, dass auch auf diesen öVF die Zwischenfrüchte bis zum 15.02.2019 stehen bleiben müssen. Das heißt, dass eine frühzeitige Einarbeitung nach der Nutzung nicht erlaubt ist.

 

Auch Betriebe ohne Tierhaltung können die Regelung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe nutzen. Der Achtwochenzeitraum beginnt am Tag nach der Aussaat der Zwischenfruchtmischung auf der letzten öVF eines Betriebes, die zu Futterzwecken genutzt werden soll. Insofern ist eine angemessene Dokumentation der Aussaat sehr wichtig. Eine Nutzung wird frühestens Anfang Oktober möglich sein. Bis dahin soll dann Rechtssicherheit bestehen und klar sein, wie das Verfahren ausgestaltet sein muss.

 

Wie das dazugehörige Antragsverfahren konkret aussehen wird, steht noch nicht fest, denn diesbezüglich wird auf EU-Ebene noch um Vereinfachungen gerungen. „Die Entwicklungen wollen wir noch abwarten, um das Verfahren für alle so einfach wie möglich zu machen“, sagte die niedersächsische Agrarministerin Barbara Otte-Kinast. Wahrscheinlich wird es vor der Nutzung der Zwischenfrüchte in Niedersachsen eines formalen Antrages bei der Landwirtschaftskammer und in anderen Bundesländern bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern bedürfen. Dort werden die Flächen und Aussaattermine zu benennen sein, von denen die Zwischenfrüchte zu Futterzwecken genutzt werden sollen. Die mögliche Nutzung umfasst die Beweidung und die Schnittnutzung zu Futterzwecken.

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