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Sperrfrist jetzt verschieben

Die Novellierung der Düngeverordnung lässt auf sich warten. Inzwischen liegt zwar ein neuer Entwurf vor, die endgültige Verabschiedung wird aber voraussichtlich erst Ende des Jahres erfolgen. Somit sind die Vorgaben der Düngeverordnung von 2007 auch bezüglich der Sperrfristverschiebung weiterhin gültig.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Novellierung der Düngeverordnung lässt auf sich warten. Inzwischen liegt zwar ein neuer Entwurf vor, die endgültige Verabschiedung wird aber voraussichtlich erst Ende des Jahres erfolgen. Somit sind die Vorgaben der Düngeverordnung von 2007 auch bezüglich der Sperrfristverschiebung weiterhin gültig, berichtet Birgit Apel von der Landwirtschaftskammer NRW im WochenblattWestfalen-Lippe.


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Die Sperrfristen


Die Düngeverordnung sieht ein Ausbringverbot für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff mit Ausnahme von Festmist ohne Geflügelkot für folgende Zeiten vor:

Auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar,

auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.

 

Betroffen von der Sperrfrist sind alle Düngemittel mit mindestens 1,5 % Stickstoff in der Trockenmasse und gleichzeitig einem Gehalt an Nitrat oder Ammonium von mehr als 10 %.

 

Hierunter fallen u.a. Gülle, Jauche, flüssige und feste Gärreste, Geflügelkot, flüssige und feste Klärschlämme und auch mineralische Stickstoffdünger. Festmist, aber nur, wenn er keinen Geflügelkot enthält, ist von diesem Ausbringverbot ausgenommen. Ein Verstoß gegen dieses zeitliche Ausbringverbot hat Bußgelder und auch Prämienkürzungen zur Folge.


Nur Verschiebung der Sperrfrist möglich


Der Verordnungsgeber ermöglicht eine Verschiebung, aber keine Verkürzung der Sperrfrist aufgrund besonderer regionaltypischer Gegebenheiten wie Witterung, Vegetationsbeginn und –ende oder zum Schutz von Boden und/oder Gewässern. Basis dieser Regelung ist die Vorgabe der Dünge-VO, den Ausbringungszeitpunkt und die Ausbringmenge von Düngemitteln an den Pflanzenbedarf anzupassen.

 


Laut Verordnung sind Düngemittel bezüglich Menge und Zeitpunkt so auszubringen, dass die Nährstoffe weitestmöglich zeitgerecht zum Pflanzenbedarf zur Verfügung stehen. Pflanzenbaulich und aus Gründen des Wasserschutzes kann z.B. ein Vorziehen der Sperrfrist um 14 Tage in den Niederungsgebieten sinnvoll sein. Für Ackerland würde dies bedeuten, dass die Sperrfrist bereits am 15. Oktober beginnt und am 16. Januar endet. Auf diese Weise stehen den Winterungen unmittelbar zu vegetationsbeginn die notwendigen Nährstoffe zur Verfügung und bei der Ausbringung kann leichter Bodenfrost zur bodenschonenden Befahrung genutzt werden.

 

Voraussetzung für eine Sperrfristverschiebung ist, dass der Landwirt einen Antrag mit Begründung bei der zuständigen Behörde stellt. Eine Verschiebung ist nur auf Einzelantrag möglich.


Festmist derzeit ausgenommen


Festmist ohne Geflügelkot ist nach der derzeit gültigen Dünge-VO von der Sperrfrist ausgenommen und darf somit auch in den Wintermonaten ausgebracht werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Ausbringung ebenfalls verboten ist, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, durchgängig gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist. Mit besonderer Vorsicht ist bei der Ausbringung von Festmist in hängigen Lagen zu agieren. Ein Abschwemmen in Gewässer oder auf benachbarte Flächen ist unbedingt zu vermeiden, so Birgit Apel.

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