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Umbruchfrist für Greening-Zwischenfrüchte: Meyer verweist auf Ausnahmeregelung

Auch Zuckerrübenanbauer setzen beim Greening auf den Anbau von Zwischenfrüchten. Da Zuckerrüben aber überwiegend auf schweren Böden angebaut werden, ist eine Bearbeitung der Fläche nach dem 15. Februar im Sinne des Bodenschutzes häufig nicht optimal.

Lesezeit: 2 Minuten

Auch Zuckerrübenanbauer setzen beim Greening auf den Anbau von Zwischenfrüchten. Da Zuckerrüben aber überwiegend auf schweren Böden angebaut werden, ist eine Bearbeitung der Fläche nach dem 15. Februar im Sinne des Bodenschutzes häufig nicht optimal. Ackerbaulich wäre es daher sinnvoll, früher eine bodenschonende Grundbodenbearbeitung durchführen zu können, fordert der Dachverband Norddeutscher Zuckerrübenanbauer (DNZ).


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Aus diesem Anlass haben das Landvolk Niedersachsen und der DNZ in einem gemeinsamen Schreiben an Niedersachsens Landwirtschaftsminister Christian Meyer vorgeschlagen, die Umbruchfrist für Greening-Zwischenfrüchte vorzuziehen. Dies wäre über eine Rechtsverordnung möglich und wird so auch in anderen Bundesländern praktiziert.


Allerdings sprach sich Meyer in seiner Antwort gegen eine Verkürzung der Umbruchfrist für Zwischenfrüchte im Rahmen des Greenings aus. Er sieht in einer möglichen Verkürzung der Bodenbedeckung durch Zwischenfrüchte den ökologischen Effekt gefährdet. Zudem befürchtet er eine Aufweichung der Greeningverpflichtungen, bedauert der DNZ.


Meyer verweist zudem auf die hohe Akzeptanz von Zwischenfrüchten zu den jetzigen Bedingungen und nennt Möglichkeiten, andere Greening-Maßnahmen zu nutzen. Die zurzeit bestehenden Regelungen müssten ausreichen, um einen unter biologischen, produktionstechnischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten optimalen Anbau von Zuckerrüben zu ermöglichen, so der Minister.


Meyer weist immerhin auf die Möglichkeit hin, bei Bedarf einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen. In dem Antwortschreiben des Ministers heißt es dazu: „Soweit es besondere Situationen erfordern, könnte gemäß § 2, Abs. 3 AgrarZahlVerpflG im Rahmen von Einzelentscheidungen durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine frühere Beseitigung der öVF-Zwischenfrüchte genehmigt werden.“ Demnach können aus Gründen des Natur- oder Pflanzenschutzes oder um die Errichtung einer baulichen Anlage sowie aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, im Rahmen einer Flurordnung oder aus anderen wichtigen Gründen Ausnahmen gewährt werden. Diesen dürfen allerdings nicht wichtige Belange des Natur- oder Umweltschutzes entgegenstehen.


Für Gebiete, in denen witterungsbedingte Besonderheiten herrschen, bestimmte Anforderungen an Kulturen gegeben oder besondere Erfordernisse des Boden- oder Pflanzenschutzes zu beachten sind, bedeutet dies, dass Zwischenfrüchte auch zu einem früheren Zeitpunkt umgebrochen werden können ohne gegen Greening-Verpflichtungen zu verstoßen. Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist dazu schriftlich an die Landwirtschaftkammer zu stellen. Die regionalen Zuckerrübenanbauerverbände sind bei der Formulierung des Antrages gerne behilflich.

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