Die erste Ausschreibung für bestehende und neue Biogasanlagen am 1. September hat teilweise überraschende Ergebnisse geliefert. Nur für rund ein Drittel (40,9 MW) des ausgeschriebenen Volumens von 122 MW gingen Gebote ein. Mit nur 33 Geboten war die Teilnahme außerdem sehr gering. Wie jetzt bekannt wurde, haben nur 24 der Gebote mit insgesamt 27,6 MW tatsächlich einen Zuschlag erhalten, neun Gebote wurden schon von dem Verfahren ausgeschlossen. „Eine erschreckend hohe Zahl von Ausschlüssen im Vergleich zu den anderen Technologien“, sagte eine Sprecherin der Bundesnetzagentur (BNetzA) dazu.
Wie der Fachverband Biogas analysiert hat, haben u.a. zwei der Anlagen Formfehler begangen. „In beiden Fällen handelte es sich um Projekte mit vielen Beteiligten wie Kommunen oder Landwirte“, erklärte Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Stefan Rauhgegenüber top agrar. Beim Formblatt hatten die Betreiber jeweils vergessen, den Bevollmächtigten der Gesellschaft anzugeben, obwohl sie das erforderliche Zusatzformular über die Zusammensetzung der Gesellschaft korrekt ausgefüllt hatten. Obwohl die Netzagentur das Gebot damit zuordnen konnte, handelte es sich ganz klar um einen Verstoß gegen die Vorgaben. „Auch die Projektinitiatoren sehen es im Nachhinein als vermeidbaren Fehler“, sagte Rauh.
Vier weitere der neun „durchgefallenen“ Anlagen waren Neuanlagen. Sie wurden nicht zugelassen, weil sie schon vor dem Jahr 2017 eine Genehmigung besaßen. Laut BnetzA greift damit die Übergangsbestimmung des EEG 2017, wonach Anlagen mit einer frühen Genehmigung Anrecht auf eine Festvergütung haben. „Die künftigen Anlagenbetreiber haben sich dennoch an den Ausschreibungen beteiligt, da diese Übergangsbestimmung für eine Festvergütung an eine zweite Bedingung geknüpft ist: Die Anlage muss vor 2019 in Betrieb gehen“, führt Rauh weiter aus. Da man bei den Projekten nicht sicher war, ob das zu schaffen ist, haben sich die Verantwortlichen an der Ausschreibung beteiligt.
Nun stellt sich die Frage, ob die zu frühe Genehmigung einen Ausschluss rechtfertigt und was passiert, wenn die Inbetriebnahme nicht rechtzeitig erfolgt. Rauh hierzu: „Hier wird es wahrscheinlich noch eine juristische Klärung geben müssen.“ Die BNetzA arbeitet zudem an einem Hintergrundpapier, in dem die Erfahrungen der ersten Ausschreibungsrunde aufgearbeitet werden und Hilfestellung geben sollen für Anlagenbetreiber, die sich bei der nächsten Runde am 1. September 2018 beteiligen wollen.
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Die erste Ausschreibung für bestehende und neue Biogasanlagen am 1. September hat teilweise überraschende Ergebnisse geliefert. Nur für rund ein Drittel (40,9 MW) des ausgeschriebenen Volumens von 122 MW gingen Gebote ein. Mit nur 33 Geboten war die Teilnahme außerdem sehr gering. Wie jetzt bekannt wurde, haben nur 24 der Gebote mit insgesamt 27,6 MW tatsächlich einen Zuschlag erhalten, neun Gebote wurden schon von dem Verfahren ausgeschlossen. „Eine erschreckend hohe Zahl von Ausschlüssen im Vergleich zu den anderen Technologien“, sagte eine Sprecherin der Bundesnetzagentur (BNetzA) dazu.
Wie der Fachverband Biogas analysiert hat, haben u.a. zwei der Anlagen Formfehler begangen. „In beiden Fällen handelte es sich um Projekte mit vielen Beteiligten wie Kommunen oder Landwirte“, erklärte Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Stefan Rauhgegenüber top agrar. Beim Formblatt hatten die Betreiber jeweils vergessen, den Bevollmächtigten der Gesellschaft anzugeben, obwohl sie das erforderliche Zusatzformular über die Zusammensetzung der Gesellschaft korrekt ausgefüllt hatten. Obwohl die Netzagentur das Gebot damit zuordnen konnte, handelte es sich ganz klar um einen Verstoß gegen die Vorgaben. „Auch die Projektinitiatoren sehen es im Nachhinein als vermeidbaren Fehler“, sagte Rauh.
Vier weitere der neun „durchgefallenen“ Anlagen waren Neuanlagen. Sie wurden nicht zugelassen, weil sie schon vor dem Jahr 2017 eine Genehmigung besaßen. Laut BnetzA greift damit die Übergangsbestimmung des EEG 2017, wonach Anlagen mit einer frühen Genehmigung Anrecht auf eine Festvergütung haben. „Die künftigen Anlagenbetreiber haben sich dennoch an den Ausschreibungen beteiligt, da diese Übergangsbestimmung für eine Festvergütung an eine zweite Bedingung geknüpft ist: Die Anlage muss vor 2019 in Betrieb gehen“, führt Rauh weiter aus. Da man bei den Projekten nicht sicher war, ob das zu schaffen ist, haben sich die Verantwortlichen an der Ausschreibung beteiligt.
Nun stellt sich die Frage, ob die zu frühe Genehmigung einen Ausschluss rechtfertigt und was passiert, wenn die Inbetriebnahme nicht rechtzeitig erfolgt. Rauh hierzu: „Hier wird es wahrscheinlich noch eine juristische Klärung geben müssen.“ Die BNetzA arbeitet zudem an einem Hintergrundpapier, in dem die Erfahrungen der ersten Ausschreibungsrunde aufgearbeitet werden und Hilfestellung geben sollen für Anlagenbetreiber, die sich bei der nächsten Runde am 1. September 2018 beteiligen wollen.