Bürgerwindparks benötigen für die ersten beiden Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Diese müssen die Gemeinschaftsprojekte drei Wochen vor Gebotsabgabe bei der Bundesnetzagentur einreichen. Außerdem sind die Gewinner aus den beiden Ausschreibungsrunden verpflichtet, ihre Anlagen innerhalb von 30 Monaten nach Bekanntgabe der Ergebnisse durch die Bundesnetzagentur in Betrieb zu nehmen.
Im Gegenzug entfällt in den beiden Runden dafür die starre Vorgabe, wonach Bürgerwindparks maximal aus sechs Anlagen mit insgesamt maximal 18 Megawatt installierter Leistung bestehen dürfen. Nach Angabe der Rechtsanwaltskanzlei Maslaton aus Leipzig bleibt es aber dabei, dass Bürgerwindparks den jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebotswert erhalten.
Ob die Neuregelungen nur für die ersten beiden Runden im Jahr 2018 gelten oder auch für die Zeit danach, steht noch nicht fest. Für die anstehende zweite und dritte Runde in diesem Jahr bleibt hingegen erst einmal alles beim Alten.
Bislang benötigten Bürgerwindparks keine Genehmigung, um in den Ausschreibungen mitbieten zu können. Der Gesetzgeber wollte auf diesem Privileg, den Bürgerwindparks entgegenkommen, da diese gegen professionelle Investoren andernfalls kaum eine Chance hätten. Das Risiko im Bieterwettbewerb leer auszugehen, würde Bürger schwerer treffen als finanzstarke Investoren.
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