Nach der Insolvenz der Innowatio GmbH (Clean Energy Sourcing) aus Leipzig drohen zahlreichen Betreibern von Windenergie- und Biogasanlagen beträchtliche Zahlungsausfälle, warnt der auf Energie- und Insolvenzrecht spezialisierte Leipziger Rechtsanwalt Dr. Klaus Behrens. Innowatio ist einer der größten Direktvermarkter von Strom aus Windenergie und Biogas-Anlagen in Deutschland. Unabhängig davon, ob Anlagen-Betreiber kündigen oder mit dem Unternehmen weiterarbeiten wollen: In beiden Fällen drohen juristische Fallstricke, wie Behrens verdeutlicht: „Klar ist, dass die innowatio GmbH ausstehende Direktvermarktungserlöse zunächst nicht zahlt, weil der vom Gericht eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter solche Altverbindlichkeiten nicht bedient.“ Für die Zukunft kann ein Anlagenbetreiber versuchen, weiterhin Direktvermarktungserlöse von der insolventen Gesellschaft für den gelieferten Strom zu erhalten. "Damit diese Zahlungen aber insolvenzfest an ihn fließen können, müssen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter spezielle Vereinbarungen über die Begründung von Masseverbindlichkeiten getroffen werden", sagt Behrens.
Wechselt der Anlagenbetreiber dagegen zu einem anderen Direktvermarkter, muss der bestehende Vertrag mit der Innowatio GmbH rechtswirksam gekündigt werden. Dies ist aber nicht einfach, warnt Behrens. Denn die in den Verträgen meist vorgesehene Klausel, dass eine Kündigung bei Insolvenz eines Vertragspartners möglich ist, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtsunwirksam. Außerdem müsse der Anlagenbetreiber in diesem Fall berücksichtigen, dass der Wechsel zu einem anderen Direktvermarkter aus bilanzkreistechnischen Gründen frühestens zum 01.01.2018 möglich ist und er in der Zwischenzeit keine Direktvermarktungserlöse mehr erhalten würde. Daraus könne für den Anlagenbetreiber eine erhebliche Deckungslücke gegenüber der finanzierenden Bank entstehen. "In dieser Phase kommt es darauf an, eine Option zu wählen, die rechtssicher und betriebswirtschaftlich vernünftig ist", so Behrens.