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Fassungslosigkeit nach Entscheidung des Verfassungsgerichts

Der Verein Nachhaltige Energien kritisiert die Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde zur Biogasvergütung. Das Bundesverfassungsgericht habe damit gegen erneuerbare Energien, aber für Atomenergie gestimmt.

Lesezeit: 3 Minuten

Der Verein Nachhaltige Energien reagiert mit Unverständnis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mehrere Verfassungsbeschwerden von Biogasanlagenbetreibern zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer hatten sich gegen nachträgliche Eingriffe des Gesetzgebers in die garantierte Vergütung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gewandt. Gemeint sind u.a. die Einführung der Höchstbemessungsleistung oder Einschnitte beim Landschaftspflegebonus. „Die Entscheidung stößt auf wenig Verständnis, da das Gericht erst vor wenigen Wochen wegen nachträglicher Eingriffe des Gesetzgebers der Atomindustrie Schadensersatz in Milliardenhöhe in Aussicht gestellt hat“, betont Enno Stubbemann, Vorstand des Nachhaltige Energien e.V. aus Kiel, aus dessen Reihen einige Beschwerdeführer kommen.


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Die Ablehnungsentscheidung sei ein völlig falsches Signale für die Akteursvielfalt und Demokratisierung der Energiewende. Wenn Bürger in Klimaschutz investierten und damit die Pionierleistung der Energiewende erbringen, dann sei es nicht nachvollziehbar, wenn in diese Investitionen im Nachhinein eingegriffen wird. „Pionier- und Gründergeist, der wichtig für unsere vitale Volkswirtschaft ist, wurde zweimal bestraft: Erst die nachträglichen Eingriffe des Gesetzgebers durch das EEG 2014 und dann die Ablehnung des Bundesverfassungsgerichts“, so Stubbemann.


Die Entscheidung gebe Anlagenbetreibern, die viel Geld investiert haben, Anlass zur Sorge. Auch wenn nach Aussage des Gerichts nur in „Randbereichen“ Korrekturen möglich seien, könne eine solche Änderung bei einer Vielzahl von Anlagen letztlich zur Unwirtschaftlichkeit führen“, ergänzt Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl, der eine Beschwerdeführerin und Mitglied des Vereins Nachhaltige Energien e.V. in Karlsruhe vertreten hat.  Dies sei einem Anlagenbetreiber, dem der Gesetzgeber mit dem EEG stets ein Höchstmaß an Planungs- und Investitionssicherheit garantiert habe, kaum vermittelbar. Und hier gehe es nicht nur um Biomasse, sondern um die gesamte Branche der erneuerbaren Energien.


Biogasanlagenbetreiber und Vereinsvorstand Rainer Bonnhoffsieht in der Ablehnung eine erhebliche Schwächung von familiengeführten Biomasseanlagen. Anders als kapitalgeführte Energieversorger stünden die familiengeführten Biomasseanlagen mit Haus und Hof hinter der Investition, die nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts nur im Randbereich beschnitten wurde. „ Wegen der Höchstbemessungsleistung fehlen zwischen 20.000 Euro bis 40.000 Euro bei einer mittelgroßen Anlage. Diese Vergütungserlöse werden in der Zukunft fehlen, bedarfsgerecht Biomasse zu verstromen und CO₂ einzusparen, “ kritisiert Bonnhoff.      


Das Gericht spricht dem Gesetzgeber das Recht zu, bei derart langen Zeiträumen wie der Mindestvergütungsdauer im EEG, im öffentlichen Interesse nötige "Randkorrekturen" vorzunehmen. "Hieraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber die Grundfeste des EEG, also den 20-jährigem Mindestvergütungszeitraum ebenso wie den Kernbestand der Vergütungshöhe für Bestandsanlagen nicht weiter beeinträchtigen darf", erläutert Loibl. "Ich schließe daraus, dass jede weitere Kürzung bei Bestandsanlagen, die über die im EEG 2014 getroffenen Einschnitte hinausgehen, in Hinblick auf Vertrauensschutz unzulässig sind", so Loibl.


In der Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber den Interessen der Beschwerdeführer sei das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass der Eingriff in die garantierte EEG-Vergütung verfassungskonform sei. Das Gericht meint, dass das öffentliche Interesse bei den Eingriffen überwiegt. Worin das öffentliche Interesse bestehe, habe das Gericht nur unzulänglich begründet. Ob die Öffentlichkeit ein Interesse habe, neben dem Ausstieg aus der Atom- und Kohlekraft nun auch aus der Biomasse auszusteigen, bleibe damit ungeklärt. „Die Entscheidung könnte den zukünftigen Gesetzgeber zwingen, zur Einhaltung der völkerrechtlich vereinbarten Klimaziele, steuerfinanzierte Investitionszuschüsse für Biomasseanlagen bereitzustellen, um den Energiemarkt bis 2025 und 2050 weiter zu dekarbonisieren“, mutmaßt der Vorstandsvorsitzende Bernd Pommerehne von Nachhaltige Energien e.V..     

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