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Hammer-Urteil: Landwirt muss rund 46.000 Euro zurückzahlen

Ein Landwirt aus Schleswig-Holstein muss seine Einspeisevergütung zurückzahlen, weil er die Anlage nicht im Solarregister der Bundesnetzagentur angemeldet hatte. Das hat gestern der Bundesgerichtshof entschieden.

Lesezeit: 2 Minuten

Ein Landwirt aus Schleswig-Holstein muss seine Einspeisevergütung zurückzahlen, weil er seine Solarstomanlage nicht bei der Bundesnetzagentur registriert hatte. Das hat gestern der Bundesgerichtshof entschieden. In den Vorinstanzen war der Anlagenbetreiber bereits beim Landesgericht Itzehoe und dem Oberlandesgericht Schleswig gescheitert und hatte auf ein positives Signal aus Karlsruhe gehofft.


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Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Landwirt in Schleswig-Holstein, der auf seinem Grundstück eine PV-Dachanlage hat, mit der er seit Mai 2012 Strom in das Netz einspeist. Der Landwirt hatte auf einem Formblatt des Netzbetreibers angegeben, die Anlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet zu haben. 

Der Netzbetreiber stellte im Herbst 2014 jedoch fest, dass die Meldung unterblieben war. Der Beklagte holte die Meldung dann im November 2014 nach. Von der für die Zeit von Mai 2012 bis November 2014 gezahlten Einspeisevergütung gemäß den Fördersätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetztes (EEG) verlangte der Netzbetreiber nun 45.540 Euro nebst Zinsen zurück. 


Der Landwirt argumentierte indes, dass der Netzbetreiber ihn auf die Meldepflicht und die Vergütungsrelevanz hätte hinweisen und die Anmeldung selbst hätte überprüfen müssen. Der BGH stellte jedoch klar, dass das EEG den Anspruch der Betreiber neuer PV-Anlagen auf die vollständige Einspeisevergütung bereits seit 2009 davon abhängig mache, dass diese Standort und Leistung ihrer Anlage der Bundesnetzagentur meldeten. Die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen habe der Gesetzgeber 2014 verschärft, um das System des sogenannten „atmenden Deckels" bei der Festsetzung der Förderhöhe umzusetzen.


Aus dem übersandten Formblatt gehe klar hervor, dass eine Missachtung der Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur eine Rückforderung der Einspeisevergütung zur Folge haben könnte. Die vorgesehene Sanktionierung durch teilweisen oder vollständigen Wegfall der Einspeisevergütung widerspricht nach Auffassung des BGH auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Nichtmeldung oder nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen hätte nachteilige Kosten für die Allgemeinheit zur Folge.


Der vorliegende Rechtsstreit gehört laut Bundesgerichtshof zu einer Serie ähnlich gelagerter Rückzahlungsklagen des klagenden Netzbetreibers. Bundesweit drohen nun zahlreiche weitere Verfahren um Rückforderungsansprüche. AgE

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