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Neue Vorschriften plagen Biogasanlagenbetreiber

Auf der 8. Biogastagung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Verden berichtete Harald Wedemeyer vom Landvolk Niedersachsen über neue Vorschriften und Urteile für Anlagenbetreiber.

Lesezeit: 3 Minuten

„Die Anforderungen an die Biogasanlagenbetreiber steigen immer mehr, es wird immer schwerer, alle Vorschriften im Blick zu behalten“, erklärte Justitiar und Bioenergieexperte Harald Wedemeyer vom Landvolk Niedersachsen am Dienstag (14.03.17) auf der 8. Biogastagung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Verden.


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Wedemeyer berichtete von aktuellen Gesetzesänderungen, geplanten Vorschriften und jüngstenGerichtsurteilen, die Auswirkungen auf Biogasanlagen haben. Dazu zählt u.a. das EEG-Reparaturgesetz, das eine Doppelförderung verbietet: Wer für selbst genutzten Strom eine Stromsteuerbefreiung nach §9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Stromsteuergesetz in Anspruch nimmt, würde für den Strom keine EEG-Förderung erhalten. „Man kann aber auf die Befreiung nicht einfach so verzichten. Der Gesetzgeber hat das jetzt im EEG 2017 geregelt“, erklärt Wedemeyer. Danach wird die Förderung („anzulegender Wert“) um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung gekürzt. „Anlagenbetreiber müssen im Auge behalten, dass der Vergütungsanspruch zu Recht gekürzt wird. Auf jeden Fall muss der Umstand der Steuerbefreiung dem Netzbetreiber mitgeteilt werden, anderenfalls wird ein Bußgeld fällig", warnt Wedemeyer. 


Weitere aktuelle Entscheidungen bzw. Urteile:

  • Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat entschieden, dass ein Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf den Landschaftspflegebonus hat, wenn er Mais mit Grasuntersaat anbaut. Begründung:  Wenn Marktfrüchte gezielt angebaut werden, handelt es sich nicht um Landschaftspflegematerial. 
  • Nach einem Urteil des OLG Naumburg ist es für den Erhalt des Güllebonus unwichtig, welchen Gülleanteil es im Inputstrom gibt, Entscheidend ist der Fermenterinhalt: Hier muss immer ein Anteil von 30 % enthalten sein, die tägliche Zugabemenge darf dagegen schwanken.
  • Die Clearingstelle EEG hat in einem Schiedsspruch festgestellt, dass ein Anlagenbetreiber auch nach dem Stichtag 28. Februar noch Anspruch auf den KWK-Bonus hat. Er erhält zwar in dem Jahr keine Vergütung mehr, aber die Vergütung wird im nächsten Abrechnungszeitrum verrechnet. In diesem Fall hatte der Netzbetreiber das Gesetz so ausgelegt, dass der Anlagenbetreiber nach Ablauf des 28.2. überhaupt keinen Anspruch mehr auf den Bonus hat.
  • Außerdem hat die Clearingstelle in einem Votum den Vergütungsanspruch für die Flexprämie näher definiert. Die Clearingstelle unterscheidet zwischen zwei Zeitpunkten. Danach beginnt der zehnjährige Förderanspruch zwei Monate, nachdem der Anlagen dem Netzbetreiber gemeldet hat, dass er die Prämie erstmals in Anspruch nimmt. Der Anspruch auf die „Flexprämie“ besteht allerdings erst dann, wenn alle Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie erfüllt sind.
Probleme sieht Wedemeyer auf die Landwirte mit der neuen Dünge-Verordnungzukommen. Danach sind „Betriebe“ im Sinne der Verordnung nur von der neunmonatigen Lagerpflicht ausgenommen, wenn sie ausreichend Flächen haben. Auch sollen die Gärreste aufnehmenden Betriebe zur monatlichen Meldung der aufgenommenen Mengen an die Düngebehörden (Landwirtschaftskammer) verpflichtet werden.


Mut machen zwei Urteile des Landgerichts Schleswig und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, die den Bau von Wirtschaftsdüngerlager in der Nähe der Ackerflächen im Außenbereich für zulässig erklärt haben. „Damit müssen die Lager nicht wie sonst immer vorgeschrieben in der Nähe der Hofstelle oder Tierhaltungsanlage gebaut werden. Das gibt den Anlagenbetreibern mehr Flexibilität“, bewertet Wedemeyer das.


Weitere Baustellen, die zusätzliche Anforderungen an Anlagenbetreiber bringen könnten, sind die Behandlung von auf Silage- und Fahrflächen anfallendem Niederschlagswasser. „Je nach Vorfluterzustand könnte eine aufwändige Reinigung notwendig werden“, erklärt Wedemeyer. Ein anderes Problem ist der Entwurf zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED 2). Sie will auch Biogasanlagenbetreibern vorschreiben, dass sie Nachhaltigkeitskriterien beim Anbau von Biomasse einhalten sollen – ähnlich, wie es heute schon im Biokraftstoffsektor der Fall ist. Hier müsse der Berufsstand sehr wachsam sein.

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