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Ölheizungen: Das ändert sich jetzt

Besitzer von Ölheizungen müssen ab sofort zwei neue Vorschriften beachten. Wir sagen Ihnen, was Sie jetzt wissen müssen.

Lesezeit: 2 Minuten

Besitzer von Ölheizungen, deren Anlage vor Februar 2015 errichtet wurde, müssen hinsichtlich ihres Heizöltanks jetzt zwei Aspekte beachten. Grund dafür ist der kürzlich beschlossene Teil 2 der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe, der die Anforderungen an bestehende Ölheizungen konkretisiert. Darauf weist das Institut für Wärme und Oeltechnik hin.


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  • Vor dem Tanken muss ermittelt werden können, wie viel Heizöl noch Platz hat: Der Tankwagenfahrer darf den Tank nur befüllen, wenn er augenscheinlich intakt ist und die sogenannte Freimenge ermittelt werden kann. Dafür muss der Füllstand des Tanks erkennbar sein. Bei Batterietanks gilt das für jeden einzelnen Tankbehälter – die übrigens alle einen gleichmäßigen Füllstand aufweisen müssen. Gerade bei älteren Anlagen sind die Wandungen oft nicht mehr ausreichend durchscheinend, so dass von außen nicht sichtbar ist, wie viel Öl sich noch im Tank befindet. Dann muss nachgeholfen werden: Entweder wird der Tank gereinigt und ist anschließend wieder durchscheinend oder ein sogenannter Tankspion muss nachgerüstet werden, der den Füllstand anzeigt.
  • Wenn in der Tankanlage ein Grenzwertgeber verbaut ist, der vor 1985 hergestellt wurde, so muss der ab sofort einmal pro Jahr von einem Experten kontrolliert werden. Der Grenzwertgeber gibt ein Signal an den Tankwagen, der den Tankvorgang automatisch unterbricht, bevor zu viel Öl eingefüllt wird. Überprüft werden die beiden runden Öffnungen des Grenzwertgebers. Sind diese verklebt, kann der Grenzwertgeber nicht funktionieren. Die Kontrollen müssen dokumentiert werden. Neue Modelle haben eine schlitzartige Öffnung, durch die das Öl an die Sonde gelangt, die zum Abschalten des Tankvorganges führt. Diese Öffnung verklebt nicht so schnell wie die des Vorgängermodells. „Ein Austausch ist schon allein aus wirtschaftlichen Gründen anzuraten“, sagt Lambert Lucks, Sachverständiger für Heizöltanks beim IWO. Der neue Grenzwertgeber unterliegt nicht der Prüfpflicht, eine einmalige Einbaubescheinigung genügt.

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