Eine Zugmaschine, die ausschließlich in einer Biogasanlage eingesetzt wird, ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. März 2013 entschieden (Aktzeneichen II R 55/11).
Nach BFH-Angaben erzeugt der Kläger in dem vorliegenden Fall in seiner Biogasanlage Strom, der entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Die dazu erforderliche Biomasse baut er unter Einsatz der Zugmaschine auf einer Fläche von 64 ha an und verwertet seine gesamte Ernte zur Stromerzeugung.
Wie der Bundesfinanzhof zu dem Urteil erläuterte, ist nach § 3 Nr. 7 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes das Halten von Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Für die Zugmaschine des Klägers hat der BFH eine solche Verwendung verneint.
Bei der Biogasanlage eines Land- oder Forstwirts, der nahezu seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung einsetze und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgebe, handle es sich vielmehr um einen einheitlichen Gewerbetrieb, stellte das oberste Finanzgericht fest. Eine Trennung dieses einheitlichen Betriebs in die Verarbeitungsstufen der landwirtschaftlichen Urproduktion einerseits und der gewerblichen Stromproduktion andererseits sei nicht möglich.