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Verpassen Sie diese Fristen nicht!

Betreiber von Wind-, Photovoltaik- oder Biogasanlagen müssen am 28. Februar die Konformitätserklärung und die Meldung zum Eigenstromverbrauch abgeben.

Lesezeit: 2 Minuten

Betreiber von Wind-, Photovoltaik- oder Biogasanlagen müssen am 28. Februar zwei wichtige Fristen einhalten, die das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorschreibt. Das sind:

  • Die Konformitätserklärung: Sie müssen dem Netzbetreiber alle Daten, die für die Vergütungsberechnung des Kalenderjahres 2017 erforderlich sind, übermitteln. Wie Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg erläutert, gehören dazu die eingespeisten Kilowattstunden sowie Anlagendaten wie Standort, Inbetriebnahmejahr, installierte Leistung, Boni und Zusatzvergütungen einschließlich des eventuell nötigen Umweltgutachtens. Zur Übermittlung gibt es Muster von den Netzbetreibern oder Branchenverbänden. „Achten Sie auch auf einen entsprechenden Zustellungsnachweis oder Faxbericht, dass die Unterlagen bis zum 28.2. um 24 Uhr eingegangen sind“, rät Loibl. Wichtig ist auch, dass Sie die Anlage im Anlagenregister bzw. Marktstammdatenregister gemeldet haben.
  • Die Eigenstrom-Meldepflicht: Hierin teilen Sie dem regionalen Netzbetreiber mit, wie viel Strom in kWh Sie selbst verbraucht haben. Zuständig ist der Netzbetreiber, von dem Sie die EEG-Vergütung bzw. Marktprämie erhalten. Wichtig ist, dass Sie einen geeichten Zähler besitzen, der den selbst verbrauchten Strom misst. Sie müssen den Eigenstrom auch dann melden, wenn Sie eigentlich umlagebefreit sind. In der Meldung sollten Sie auch mitteilen, ob Sie von der EEG-Umlage befreit sind oder nicht. „Eine Meldung an die Bundesnetzagentur ist nicht mehr nötig“, sagt Loibl. Eine Eigenversorgung im Sinne des EEG liegt übrigens dann vor, wenn Stromerzeuger und Stromnutzer „personenidentisch“ sind. Es muss also die gleiche natürliche Person oder Gesellschaft sein.

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