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Mini-KWK: Auch Landwirte bekommen Förderung

Wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mitteilt, sind Landwirte von der Förderung nach dem Mini-Kraft-Wärme-Kopplung-Impulsprogramm des Bundes nicht generell ausgeschlossen.

Lesezeit: 3 Minuten

Wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mitteilt, sind Landwirte von der Förderung nach dem Mini-Kraft-Wärme-Kopplung-Impulsprogramm des Bundes nicht generell ausgeschlossen. Das Programm gewährt einen Zuschuss, wenn ein Hausbesitzer oder Gewerbetreibender ein kleines Blockheizkraftwerk zur Strom- und Wärmeerzeugung (Kraftwärme-Kopplung, kurz KWK) einsetzt. In der Praxis hat es über die Förderung von Landwirten bislang unterschiedliche Auffassungen gegeben.


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Wie das Bundesamt auf top agrar-Anfrage jetzt mitteilt, sind Landwirte gemäß Nr. 2.2 der Richtlinie sind Landwirte nur dann nicht antragsberechtigt, wenn sie im Bereich der "Urproduktion" tätig sind. "Urproduktion ist die Gewinnung und Verwertung roher Naturerzeugnisse. Hierzu gehören neben den in der § 6 (Gewerbeordnung (GewO) genannten Bergwesen, der Fischerei, die Land-Forstwirtschaft einschließlich Garten und Weinbau, die Viehzucht / Tierzucht (auch Geflügel- und Schweinemastbetriebe), Pilzzuchtanlagen, die Jagd und das Sammeln von Naturprodukten", teilt das Amt mit. Zur Urproduktion sei auch der Verkauf der Erzeugnisse des Betriebes zuzurechnen. Ein Gewerbe liegt dagegen beim Verkauf fremder Erzeugnisse zu mehr als 50% des Umsatzes vor.


In Bezug auf die Antragsberechtigung von Betrieben der Urproduktion entscheidet das BAFA in Abhängigkeit zum Anteil der Urproduktion an der Nutzung der Mini-KWK-Anlage wie folgt: a) Wenn der Antragsteller die Anlage überwiegend zur Urproduktion nutzt, ist er nicht antragsberechtigt. b) Nutzt er die Anlage dagegen überwiegend privat (also über 50%), erhält er die volle Förderung. c) Auch wenn er die Anlage überwiegend gewerblich nutzt, ist er antragsberechtigt (wie unter b), weil er als Unternehmer auftritt. Zum Beispiel liegt bei Gartenbaubetrieben ein Gewerbe vor, wenn der Verkauf von fremden Erzeugnissen über 50% des Umsatzes liegt oder Landschaftsgärtnereien (Anlage und Pflege von Gärten).


Was das BAFA noch deutlich macht: Grundsätzlich sind weder Heizöl- noch Pflanzenölanlagen von dem Mini-KWK Impulsprogramm ausgenommen. "Bisher sind in der Liste der nach diesem Förderprogramm förderfähigen KWK-Anlagen noch keine Heizöl- und Pflanzenölanlagen ausgewiesen, da nach Aussage der uns in technischen Fragen beratenden Institute hinsichtlich der vorgeschriebenen Emissionswerte Zweifel bestehen, ob die in der Richtlinie geforderten Grenzwerte eingehalten werden können", teilt die Behörde mit.


Von den Herstellern wurden zwar Bestätigungen (Herstellerklärungen) abgegeben, dass die Angaben zu den Grenzwerten auf eigene, gewissenhaft durchgeführte Prüfungen und Messungen beruhen und dass diese durch vorliegende Gutachten bzw. mit der Vorlage von Gutachten bis zum 01.01.2009 belegt werden können. Aber bis heute liegen dazu keine Gutachten unabhängiger Institute vor.


"Die Hersteller können die Aufnahme der Anlagen in die Liste dadurch erwirken, dass sie uns Bescheinigungen eines unabhängigen Prüfinstituts (z. B. TÜV, DEKRA, TU, BIMSCH-Gutachter) vorlegen, die ihre Angaben zu den TA-Luft-Werten sowie zur Primärenergieeinsparung und zum Gesamtjahresnutzungsgrad gem. EU-KWK-Richtlinie belegen", rät das BAFA. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bafa.de .

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