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Kommunen begrüßen Hendricks Stallbauvorstoß

Der Stallbauvorstoß von Bundesumweltministerin Hendricks stößt beim Deutschen Städte- und Gemeindebund auf Wohlwollen. Die Interessensvertretung der Kommunen erhofft sich daraus eine Stärkung ihrer Planungshoheit. Auch die Tierzahlgrenzen, ab der Bebauungspläne nötig würden, hält der Verband für gerechtfertigt.

Lesezeit: 4 Minuten

Der Stallbauvorstoß von Bundesumweltministerin Hendricks stößt beim Deutschen Städte- und Gemeindebund auf Wohlwollen. Die Interessensvertretung der Kommunen erhofft sich daraus eine Stärkung ihrer Planungshoheit. Auch die Tierzahlgrenzen, ab der Bebauungspläne nötig würden, hält der Verband für gerechtfertigt.


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Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) spricht sich für die von Bundesumwelt- und bauministerin Barbara Hendricks vorgeschlagenen Einschränkungen für den Stallbau aus. „Dieser Ansatz ist grundsätzlich zu begrüßen, da er die kommunale Planungshoheit stärkt“, heißt es beim DStGB. Die Kommunen finden vor allem an der Idee, dass für Stallbauvorhaben ab einer bestimmten Größe grundsätzlich ein Bebauungsplan nötig sein könnte, Gefallen. „Durch kommunale Bauleitplanung kann einer ungesteuerten Zersiedelung des Außenbereichs gerade durch große Stallanlagen für die gewerbliche Intensivtierhaltung (insbesondere Schweine- und Geflügelmast) entgegengewirkt werden“, heißt es beim DStGB weiter.


UVP-Pflicht soll Grenze zwischen groß und klein markieren


Die Gemeinden könnten unter Beteiligung der Bürger unterschiedliche Nutzungsbelange abwägen und im Ergebnis die zukünftige Siedlungsentwicklung gezielt steuern, erhofft sich der DStGB von der vorgeschlagenen Änderung im Baugesetzbuch. „Um sicherzustellen, dass kleinen Landwirtschaftsbetrieben nicht die Entwicklungsmöglichkeiten genommen werden, sollte im Rahmen einer Neuregelung allerdings eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden“, räumt der DStGB zwar ein. Er fordert für die Neuregelung eine Definition für eine „angemessene Größe“ von Tierhaltungsanlagen, ab der die Entprivilegierung erst greifen soll. Hendricks hatte dafür die Tierzahlen vorgeschlagen, für die auch eine Pflicht zur Vorprüfung auf Umweltverträglichkeit (UVP) besteht (1.500 Mastschweine, 560 Sauen, 30.000 Hähnchen, 15.000 Legehennen bzw. Puten oder 600 Rinder). Das hält auch der DStGB für angemessen, zumindest böte sich bei der Abgrenzung von privilegierten zu nicht privilegierten Betrieben eine Anknüpfung an die UVP-Pflichtigkeit an, teilt der Verband gegenüber top agrar mit.


Kommunen berichten von guten Erfahrungen mit den Änderungen von 2013


Die bereits im Jahr 2013 im Bauplanungsrecht vorgenommene Begrenzung der Außenbereichsprivilegierung für große gewerbliche Tierhaltungsanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) hat sich aus Sicht der Kommunen grundsätzlich bewährt. „Die Frage, ab wann die räumliche Aufteilung einer Stallanlage dazu führt, dass ein Ansiedlungsvorhaben im Außenbereich doch wieder als privilegiert zulässig betrachtet werden darf, muss allerdings in der Praxis präzise beantwortet werden können“, fordern die Kommunen. Dies sei aus ihrer Sicht derzeit nicht der Fall. „In der Planungspraxis kommt es immer wieder zu Umgehungsversuchen durch Aufteilung von Mastställen in mehrere, räumlich voneinander getrennte Einheiten. Daher ist der Gesetzgeber aufgefordert, diesbezüglich eine klarstellende Regelung zu treffen“, heißt es beim DStGB. Damit spielt der Verband auf die ebenfalls von Hendricks präferierte Verschärfung im Gesetz zur Umweltverträglichkeit an. Damit will das Umweltministerium verhindern, dass große Stallbauvorhaben rechtlich in viele kleine Ställe aufgeteilt werden, um den UVP-Verpflichtungen zu entgehen.


Planungsmöglichkeit soll Mehraufwand für Verwaltung aufwiegen


Den zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch die Gesetzesänderung fürchten die Kommunen nicht. „Die Neuregelung würde für betroffene Gemeinden einen gewissen Mehraufwand bedeuten. Dieser wäre in der Praxis aber leistbar; hinzukommt, dass der Vorteil der kommunalen Steuerungsmöglichkeiten den Nachteil des planerischen Mehraufwands in aller Regel aufwiegen dürfte“, so der DStGB gegenüber top agrar. Auf die Frage, wie lange ein Bebauungsplanverfahren im Schnitt dauern könnte, kann der DStGB keine allgemeingültige geben. „Die Erstellung einfacher Bebauungspläne ohne problematische Einzelheiten kann bei optimalem Verlauf schon in fünf bis sechs Monate erfolgen“, heißt es aber. Ein Großteil der Planungszeit werde für die Beteiligungsphasen und den politischen Entscheidungsprozess benötigt. Dadurch könne ein Planverfahren vom Aufstellungs- bis zum Satzungsbeschluss auch ein1Jahr und länger dauern. Gerade bei konfliktträchtigen Planungen sei eine konkrete Festlegung nicht möglich, so der DStGB.


Bisher sind die Überlegungen noch ein Alleingang des Bundesumweltministeriums


In der vergangenen Woche hatte Bundesbauministerin Hendricks vorgeschlagen, dass der privilegierte Bau von Tierhaltungsanlagen im Außenbereich (§ 35 BauGB) weitgehend abgeschafft und durch eine Planungspflicht der Gemeinden ersetzt werden soll. Danach sollen nicht nur gewerbliche sondern auch landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen ab einer bestimmten Größe nur noch gebaut werden dürfen, wenn die Gemeinde eine entsprechende Bauleitplanung durchgeführt hat. Der Bebauungsplan soll für alle Vorhaben oberhalb der Pflicht zur Vorprüfung auf Umweltverträglichkeit (UVP) gelten, diese greift ab 1.500 Mastschweinen, 560 Sauen, 30.000 Hähnchen, 15.000 Legehennen bzw. Puten oder 600 Rindern. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) reagierte betont gelassen, der Vorschlag müsse „in Ruhe“ geprüft werden. Der Deutsche Bauernverband (DBV) sprach von Wahlkampf, er lehnt die Änderungen „strikt ab“.

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