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Stoffstrombilanzverordnung hat letzte Hürde genommen

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Schlusspunkt unter die Stoffstrombilanzverordnung gesetzt. Damit gilt sie ab 1. Januar 2018 für größere viehhaltende Betriebe. Bevor sie ab 2023 für alle Betriebe in Kraft tritt, soll sie nochmal überprüft werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Schlusspunkt unter die Stoffstrombilanzverordnung gesetzt. Damit gilt sie ab 1. Januar 2018 für größere viehhaltende Betriebe. Bevor sie ab 2023 für alle Betriebe in Kraft tritt, soll sie nochmal überprüft werden.


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Für die Durchführung der ab 1. Januar 2018 vor allem für größere viehhaltende Betriebe vorgeschriebenen Bilanzierung ihrer Nährstoffströme werden einheitliche Vorgaben gelten. Das Bundeskabinett stimmte am Mittwoch in Berlin der Stoffstrombilanzverordnung mit den Maßgaben zu, die der Bundesrat in seiner Sitzung am 24. November beschlossen hatte.


Die wichtigste Änderung der Länderkammer bezieht sich auf die Bewertung der zu erstellenden Stoffstrombilanzen. Danach können die Betriebe entweder eine Bewertung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz mit einem zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 kg Stickstoff je Hektar vornehmen oder ein betriebsindividuelles Bewertungsverfahren wählen. Dabei erfolgt die Bewertung auf der Grundlage eines betriebsspezifisch zu ermittelnden dreijährigen Bilanzwerts mit den in der Anlage 4 der Verordnung vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten für unvermeidbare Stickstoffverluste.


Die Regelungen zur Stoffstrombilanz gelten zunächst bis Ende 2022. Eine Stoffstrombilanz erstellen müssen zunächst folgende Betriebe:


  • Tierhalter, die mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) halten oder mehr als 30 ha bewirtschaften und dabei jeweils eine Viehbesatzdichte von 2,5 GV überschreiten.
  • Viehhalter, die Wirtschaftsdünger von Dritten aufnehmen, auch wenn sie die Grenzwerte unterschreiten. Ausnahmen gelten nur für Betriebe, die jährlich maximal 750 kg Gesamt-Stickstoff aus Wirtschaftsdünger beziehen.
  • Flächenlos wirtschaftende Tierhalter mit mehr als 50 GV.


Ab 2023 sollen dann alle Betriebe mit mehr als 20 Hektar oder mehr als 50 Großvieheinheiten eine Stoffstrombilanz anfertigen müssen. So steht es im bereits im Frühling 2017 beschlossenen neuen Düngegesetz. Zuvor sollen die Vorschriften aus der Stoffstrombilanzverordnung aber noch evaluiert und gegebenenfalls angepasst werden.

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