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Französische Bauern brachten EuGH-Klage gegen Genom Editing ins Rollen

Bereits im Jahre 2016 waren französische Bauern und Umweltschützer gegen Züchtungsmethoden des Genom Editing zu Felde gezogen. Sie verklagten den französischen Premierminister und Agrarminister vor dem Conseil d Etat. Die obersten Pariser Richter reichten die Klage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter.

Lesezeit: 5 Minuten

Bereits im Jahre 2016 waren französische Bauern und Umweltschützer gegen wissenschaftliche Züchtungsmethoden des Genom Editing – wie in den Vereinigten Staaten bereits seit Jahren auf dem Vormarsch – zu Felde gezogen. Sie hatten ihren eigenen französischen Premierminister und damaligen Agrarminister vor dem obersten französischen Gericht, dem „Conseil d Etat“, in Paris verklagt. Die französische Regierung wollte das Verfahren der Mutagenese in der Pflanzenzüchtung von der europäischen Gentechnikgesetzgebung ausnehmen und auf französischen Äckern derartige innovative

Pflanzenzüchtungstechniken zulassen.

 

Die französischen Richter des Conseil d Etat erkannten die europäische Dimension dieses Grundsatzstreites und reichten die Lage an die obersten europäischen Richter, den Europäischen Gerichtshof (EuGH), nach Luxemburg weiter. So legten die französischen Richter ihren europäischen Kollegen in roten Roben folgende Fragen vor:



„Stellen durch Mutagenese gewonnene Sorten genetisch veränderte Sorten im Sinne von Art.4 der Richtlinie 2002/53/EG vom 13.Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarte dar, die nicht von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen wären? Oder stimmt der Anwendungsbereich dieser Richtlinie vielmehr mit dem sich aus den Art.2 und 3 sowie AnhangI B der Richtlinie vom 12.März 2001 ergebenden überein, und sind durch Mutagenese gewonnene Sorten auch von den Verpflichtungen ausgenommen, die die Richtlinie vom 13.Juni 2002 in Bezug auf die Eintragung genetisch veränderter Sorten in den gemeinsamen Katalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten vorsieht?



EuGH bezieht zu dieser Grundsatzfrage Gentechnik ja oder Nein heute klare Stellung

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die durch Mutagenese gewonnenen Pflanzen der Definition "gentechnisch veränderte Organismen" entsprechen, da durch die Mutagenese eine auf natürliche Weise nicht mögliche Veränderung am genetischen Material eines Organismus vorgenommen wird. "Folglich fallen diese Organismen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der GVO-Richtlinie und sind den dort vorgesehenen Verpflichtungen unterworfen." Dazu zählt, dass solche Pflanzen besonders gründlich auf Gefahren untersucht werden, die von ihnen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen könnten. Die Handelswege von GVO müssen zudem rückverfolgbar sein.

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Mit diesem Urteil sehen sich die französischen Kläger, die Confédération paysanne, Réseau Semences Paysannes, Les Amis de la Terre France, Collectif Vigilance OGM et Pesticides 16, Vigilance OG2M, CSFV 49, OGM: dangers, Vigilance OGM 33, Fédération Nature et Progrès in ihrer Sorge bestätigt, dass von den neuen Pflanzenzüchtungsmethoden im Genlabor von Industrie und Instituten der Züchtungsforschung Gefahren für die Umwelt, menschliche Gesundheit und Pflanzengesundheit ausgehen können.


Wissenschaft verteidigt moderne Pflanzenzüchtungs-Methoden als innovativ

Bei der Mutagenese wird zwar das Erbgut lebender Arten verändert, aber es wird keine fremde Erbinformation (DNA) in den Organismus eingeführt. Die französische Regierung wollte die so erzeugten Pflanzen darum von der GVO-Richtlinie ausnehmen. In seinem Urteil stellte der Europäische Gerichtshof heute jedoch fest, dass durch Mutagenese gewonnene Organismen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) im Sinne der GVO-Richtline darstellen, da durch die Verfahren eine auf natürliche Weise nicht mögliche Veränderung des Erbguts vorgenommen werde. Folglich würden diese Organismen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der GVO-Richtline fallen.


Professor Hensel: „Neue Methoden haben keine andere Risiken als herkömmliche Züchtungen“

Wissenschaftler und das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) sehen dies anders: Während Gentechnikgegner vor unvorhersehbaren Risiken eindrücklich warnen und sich auf das Vorsorgeprinzip berufen, um mögliche Schäden für die Umwelt abzuwenden, wenden Wissenschaftler ein, dass nach dieser Interpretation auch normale Zuchtpflanzen nicht ohne Weiteres angebaut oder gegessen werden dürften. Denn auch erlaubte Züchtungsmethoden in der Pflanzenbiologie führen natürlich zu Mutationen, die sich oft völlig unkontrolliert ereignen. BfR-Präsident Professor Andreas Hensel geht mit dem EUGH-Urteil nicht konform: "Aus meiner Sicht haben die neuen Methoden keine anderen Risiken als herkömmliche Züchtungsmethoden", erklärt Hensel.


Stein des Anstosses bildet die Methode Genschere Crispr/Cas9

Mit der Crispr-Methode können Gene im Erbgut ausgeschaltet oder umgeschrieben werden. Das Ergebnis ist von natürlichen Mutationen nicht mehr zu unterscheiden. Dieser Umstand hatte zu der Diskussion geführt, ob mit Crispr behandelte Pflanzen als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden müssten oder nicht.

 

Auch die Präsidentin des Verbandes der ölsaatenverarbeitenden Industrie in Deutschland e.V., OVID, Jaana Kleinschmit von Lengefeld, bedauerte in einer Presserklärung dass laut EuGH-Urteil nunmehr  ,die neuen biotechnologischen Züchtungsmethoden wie CRISPR–Cas9 dem EU-Gentechnikrecht unterliegen und die mit diesen Verfahren hergestellten Produkte grundsätzlich als gentechnisch veränderte Organismen (GVO) einzustufen seien.


Von Lengefeld: „Damit verlieren wissenschaftliche Bewertungen weiter an Bedeutung in der Politik“

„Damit verlieren wissenschaftliche Bewertungen als Grundlage für rechtliche und politische Entscheidungsprozesse weiter an Bedeutung. Das ist keine gute Nachricht für Pflanzenzüchter, Landwirte und Unternehmen der Wertschöpfungskette. Europa koppelt sich dadurch vom technologischem Züchtungsfortschritt ab, der bereits global beachtliche Erfolge erzielt“, so OVID-Präsidentin Kleinschmit von Lengefeld.


„Die deutsche Ölmühlenindustrie bedauert die Entscheidung des Gerichts. Damit gerät der freie Agrarhandel, der ohnehin bereits unter zunehmenden tarifären Eingriffen leidet, noch mehr unter Druck. Das Urteil erschwert außerdem den Handel mit wichtigen Importrohstoffen für die Agrar- und Ernährungswirtschaft in Europa, da die neuen Verfahren bereits in den USA und weiteren Märkten außerhalb der EU zum Einsatz kommen und dort jeweils einzelfallbezogene Entscheidungen im Hinblick auf artfremden Gentransfer relevant sind“.


In der Regel seien solche Importware von konventionell erzeugten Produkten nicht zu unterscheiden und Rückschlüsse auf die angewandte Züchtungsmethode im Nachhinein nicht möglich. Mit Genom-Editierung wie CRISPR-Cas9 könnten DNA-Bausteine in der Zelle punktuell und damit gezielt verändert werden. Das Ergebnis könne dem der zufälligen Mutation in der Natur entsprechen oder das einer herkömmlichen Züchtung sein, sodass sich so veränderte Organismen nicht mehr eindeutig einer Züchtungsmethode zuordnen ließen. Anders als bei der klassischen Gentechnik werden in der Regel keine artfremden Gene übertragen, so OVID in ihrer Begründung.

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