Pauschalierende Landwirte, die Ackerstatusrechte an andere Landwirte verkaufen, müssen für den Verkauf 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. In einem konkreten Fall, der vor dem Bundesfinanzhof landete, pauschalierte ein Landwirt seine Umsätze mit 10,7 % und musste daher keine Steuern ans Finanzamt abführen.
Pauschalierende Landwirte, die Ackerstatusrechte an andere Landwirte verkaufen, müssen für den Verkauf 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. In einem konkreten Fall, der vor dem Bundesfinanzhof landete, pauschalierte ein Landwirt seine Umsätze mit 10,7 % und musste daher keine Steuern ans Finanzamt abführen.
Als er sich gegenüber einem anderen Landwirt verpflichtete, einen Teil seines Ackers zu Grünland umzuwandeln, damit dieser im Gegenzug Grünland umbrechen konnte, versteuerte er den Verkauf des Ackerstatusrechtes ebenfalls mit 10,7 %. Der Fiskus verwies ihn jedoch in seine Schranken: Es handele sich nicht um eine landwirtschaftliche Dienstleistung. Er müsse auf den Verkaufspreis 19 % Umsatzsteuer aufschlagen und ans Finanzamt abführen.
Dagegen klagte der Landwirt. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch zu Gunsten des Finanzamtes (Bundesfinanzhof, Az.: V R 55/16).
Dr. Richard Moser, Göttingen
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Pauschalierende Landwirte, die Ackerstatusrechte an andere Landwirte verkaufen, müssen für den Verkauf 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. In einem konkreten Fall, der vor dem Bundesfinanzhof landete, pauschalierte ein Landwirt seine Umsätze mit 10,7 % und musste daher keine Steuern ans Finanzamt abführen.
Als er sich gegenüber einem anderen Landwirt verpflichtete, einen Teil seines Ackers zu Grünland umzuwandeln, damit dieser im Gegenzug Grünland umbrechen konnte, versteuerte er den Verkauf des Ackerstatusrechtes ebenfalls mit 10,7 %. Der Fiskus verwies ihn jedoch in seine Schranken: Es handele sich nicht um eine landwirtschaftliche Dienstleistung. Er müsse auf den Verkaufspreis 19 % Umsatzsteuer aufschlagen und ans Finanzamt abführen.
Dagegen klagte der Landwirt. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch zu Gunsten des Finanzamtes (Bundesfinanzhof, Az.: V R 55/16).