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Änderungen am Rindfleischetikettierungsgesetz beschlossen

Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag das Vierte Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und eine Anpassung im Düngegesetz beschlossen.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag das Vierte Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und eine Anpassung im Düngegesetz beschlossen. Die Novelle zum Rindfleischetikettierungsgesetz dient der Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen zusätzlichen Vorschriften über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern.


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Bekanntlich gilt seit dem 12. Juli 2008, dass in der Gemeinschaft unter der Bezeichnung Kalbfleisch nur mehr Fleisch verkauft werden darf, das von Rindern im Alter bis zu acht Monaten stammt. Fleisch von Rindern, die mehr als acht, aber weniger als zwölf Monate alt sind, muss unter der Bezeichnung Jungrindfleisch vermarktet werden. Kalbfleisch, das vor dem Inkrafttreten der EU-Verordnung als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder als geschützte geographische Angabe (g.g.A) eingetragen wurde, bleibt davon unberührt. Die vom Bundesrat gewollte weitergehende Überwachungspflicht der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Rahmen der betriebsübergreifenden Prüfung von Unternehmen wurde vom Bundestag aufgegriffen.


Auch der von der Länderkammer im Zusammenhang mit der Rindfleischetikettierungsnovelle ins Spiel gebrachte Änderungswunsch zum Düngegesetz, wonach im Rahmen der darin enthaltenen Verordnungsermächtigung neben der Abgabe und des Verbringens auch Vorschriften bezüglich der Übernahme der betreffenden Stoffe erlassen werden können, wurde übernommen. Der Bundesrat hatte dies mit den Erfahrungen der Länder bei der Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften begründet. Diese hätten gezeigt, dass eine erfolgreiche Überwachung voraussetze, dass auch der Verbleib bestimmter Düngemittel nach Abschluss ihres Verbringens dokumentiert werde.

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