Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

News

Das ändert sich bei der Agrarförderung 2018

Kommendes Jahr wird es einige kleine Änderungen bei der Agrarförderung geben. Die Förderung für Junglandwirte wird wahrscheinlich pauschal für fünf Jahre erfolgen. Beim Greening sind künftig Chinaschilf und Durchwachsene Silphie sowie Mischungen an Leguminosen erlaubt.

Lesezeit: 3 Minuten

Kommendes Jahr wird es einige kleine Änderungen bei der Agrarförderung geben. Die Förderung für Junglandwirte wird wahrscheinlich pauschal für fünf Jahre erfolgen. Beim Greening sind künftig Chinaschilf und Durchwachsene Silphie sowie Mischungen an Leguminosen erlaubt.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen rechnet für das Antragsjahr 2018 mit geringfügigen Änderungen bei den Regelungen der Agrarförderung, erwartet aber keine grundsätzlichen Neuerungen. Im Rahmen der Omnibus-Verordnung zur Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) werde allerdings erstmals seit 2013 das zugrundeliegende Basisrecht geändert, fasst die Oldenburger Kammer den Verhandlungsstand zusammen.


Der aktuelle Entwurf lasse beispielsweise Änderungen der Prämie für Junglandwirte erwarten, die dann wahrscheinlich pauschal für fünf Jahre nach Antragstellung gewährt werde. Auch eine Überarbeitung der Regelungen zu den Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) steht laut Kammer in Aussicht. Künftig werde es neue Möglichkeiten zu deren Bereitstellung geben; außerdem würden einige Gewichtungsfaktoren verändert. So werde etwa der Anbau des Chinaschilfs Miscanthus und der Durchwachsenen Silphie auf Greeningflächen zugelassen. Für Leguminosen werde der Gewichtungsfaktor für die Berechnung von bisher 0,7 auf 1,0 angehoben, und für Kurzumtriebsplantagen (KUP) werde dieser von 0,3 auf 0,5 steigen.


Einheitliche Regeln für Streifenelemente


Bereits verabschiedet ist laut Kammer die EU-Verordnung 2017/1155, die nun in nationales Recht umgesetzt werden müsse. Dem Bundesrat liege dazu bereits ein Entwurf zur Abstimmung vor, mit dem einige Änderungen der Förderrichtlinien einhergehen würden. Demnach werde die für die Beihilfefähigkeit einer Fläche maßgebliche Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit dahingehend geändert, dass der Betriebsinhaber das geforderte Mindestmaß an Bewirtschaftung zwingend vor dem 16. November geleistet haben müsse. Weitere Änderungen seien unter anderem für die ÖVF vorgesehen. Neben dem Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen werde für solche mit Leguminosen künftig die Vorgabe zur Reinsaat entfallen, so dass auch Mischungen angebaut werden könnten. Des Weiteren würden die Regelungen für Streifenelemente vereinheitlicht; sowohl Feldrand- wie auch Puffer- und Waldrandstreifen müssten künftig für die volle Wertung bei der Berechnung der ÖVF mindestens 1 m und maximal 20 m Breite aufweisen.


Zwischenfrüchte bis zum Folgejahr belassen


Entfallen wird der Kammer zufolge die Regelung, nach der eine Zwischenfruchtmischung auf einer Vorrangfläche erst nach dem 16. Juli ausgesät werden darf. Stattdessen werde die entsprechende Fläche vom 1. Oktober des Jahres der Antragstellung mit der Kulturpflanzenmischung bestellt sein müssen und diese dort bis zum Ablauf des 15. Februar des Folgejahres zu belassen sein. Ebenfalls wegfallen werde die 30 ha-Grenze bei der Anbaudiversifizierung. Damit würden künftig Betriebe, bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes entweder für die Erzeugung von Grünfutterpflanzen genutzt werde oder brach liege, sowie Betriebe, bei denen mehr als drei Viertel der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland sei, von der Anbaudiversifizierung und den Verpflichtungen bei den ÖVF befreit, und zwar auch wenn die verbleibende Ackerfläche 30 ha überschreite. In Zukunft werde außerdem der Antragsteller in jedem Sammelantrag bestätigen müssen, dass er Kenntnis vom Verbot von Pflanzenschutzmitteln in Brachen, Zwischenfrüchten, Untersaaten und stickstofffixierenden Kulturen bis zum Anbau einer neuen Hauptkultur habe, teilte die Kammer mit.

Die Redaktion empfiehlt

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.